Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden

126. Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird

"a) in § 46 der Ausdruck "Mitteilung von Sicherheitsdaten" durch den Ausdruck "Bericht über Ergebnisse der Freisetzung" ersetzt,

  1. nach § 46 eingefügt:

    § 46a Verordnungsermächtigung

  2. nach § 58 eingefügt:

    § 58a Inhalt der Genehmigung

    § 58b Erneuerung der Genehmigung

    § 58c Überwachungspflicht

    § 58d Verordnungsermächtigung

    § 58e Änderung der Genehmigung

  3. nach § 59 der Ausdruck "§ 60 Widerruf" durch den Ausdruck "§ 60 Vorübergehende Verbote oder Beschränkungen" ersetzt;

  4. nach § 62 eingefügt:

    § 62a Bereitstellung von GVO zu anderen Zwecken als dem In-Verkehr-Bringen

    § 62b Verordnungsermächtigung

    § 62c Unbeabsichtigtes Vorhandensein von GVO in anderen Produkten"

  5. nach § 79j eingefügt:

    § 79k bis § 79m Ansprüche gegen Nachbarn

  6. nach § 100 eingefügt:

    § 100a Unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht"

    2. In den §§ 8, 12, 12a, 17, 21, 29, 86 Abs. 2, 87 Abs. 2, 101e Abs. 1 und 107 wird die Bezeichnung "Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen" durch die Bezeichnung "Bundesminister für Gesundheit und Frauen" und in § 101d Abs. 1 die Bezeichnung "Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen" durch die Bezeichnung "Bundesministerium für Gesundheit und Frauen" ersetzt. In allen sonstigen noch auf ältere Ministeriumsbezeichnungen Bezug nehmenden Bestimmungen werden die Bezeichnungen "Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz" bzw. "Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz", "Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie" bzw. "Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie", "Bundesminister für Wissenschaft und Forschung" bzw. "Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung" und "Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten" bzw. "Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten" durch die Bezeichnungen "Bundesminister für Gesundheit und Frauen" bzw. "Bundesministerium für Gesundheit und Frauen", "Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft" bzw. "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft", "Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur" bzw. "Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur" und "Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit" bzw. "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form und unter Vermeidung der doppelten Zitierung des Bundesministers bzw. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ersetzt. Ebenso werden die Bezeichnungen "Bundeskanzler" und "Bundeskanzleramt" durch die Bezeichnung "Bundesminister für Gesundheit und Frauen" und "Bundesministerium für Gesundheit und Frauen" ersetzt.

    3. Nach § 2 Abs. 3 wird nachstehender neuer Abs. 4 eingefügt:

    "(4) Die Verwendung von GVO im Rahmen einer gemäß § 77 zu genehmigenden klinischen Prüfung zum Zweck der somatischen Gentherapie gilt nicht als Freisetzung im Sinn dieses Bundesgesetzes."

    4. § 3 Z 1 lautet:

    "1. Arbeiten mit GVO, Freisetzungen und In-Verkehr-Bringen von GVO sind nur zulässig, wenn dadurch nach dem Stand von Wissenschaft und Technik keine nachteiligen Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind (Vorsorgeprinzip)."

    5. § 4 Z 20 und Z 21 lauten:

    "20. Freisetzung (Freisetzen): das absichtliche Ausbringen von GVO, einer Kombination von GVO oder einer Kombination von GVO mit anderen Organismen aus einem geschlossenen System in die Umwelt, sofern dies nicht im Rahmen einer Genehmigung zum In-Verkehr-Bringen zulässig ist.
    21. In-Verkehr-Bringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung für Dritte von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, sowie deren Verbringung in das Bundesgebiet, soweit diese Erzeugnisse
    a) nicht zu Arbeiten mit GVO in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder
    b) nicht Gegenstand einer gemäß diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Freisetzung sein sollen oder
    c) nicht für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen bestimmt sind;"

    6. § 35 lautet:

    "§ 35. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form der Aufzeichnungen gemäß § 34 festzulegen."

    7. § 37 Abs. 2 lautet:

    "(2) Der Betreiber hat die Genehmigung der Freisetzung zu beantragen und dem Antrag folgende Angaben anzuschließen:

    1. die zur Beurteilung der Sofort- und Spätfolgen des GVO oder der Kombination von GVO und deren Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlichen Informationen, soweit sie für die beantragte Freisetzung zutreffen. In jenen Fällen, in denen eine Angabe technisch nicht möglich oder nicht erforderlich erscheint, ist dies anzugeben und zu begründen. Diese Informationen haben einschließlich einer Beschreibung der Methoden und bibliographischer Hinweise auf diese insbesondere zu enthalten:
    a) Bezeichnung des Vorhabens sowie allgemeine Informationen über den Betreiber, das befasste Personal und dessen Ausbildung;
    b) Informationen über den oder die GVO und die gentechnischen Veränderungen;
    c) Informationen über die Bedingungen der Freisetzung und die für die Freisetzung maßgeblichen Eigenschaften der Umwelt, in die der GVO freigesetzt wird;
    d) Informationen über die Wechselwirkungen zwischen dem oder den GVO und der Umwelt, insbesondere über Umstände, die das Überleben und die Vermehrung beeinflussen; Auswirkungen auf die Umwelt,
    e) einen Überwachungsplan, Informationen über Kontrollmaßnahmen, Notfallplan und Beschreibung der geplanten Entsorgungsverfahren;
    f) Ort(e) der Freisetzung;
    g) eine Zusammenfassung dieser Informationen;
    2. die Sicherheitsbewertung, d.h. eine Darstellung und Bewertung der bei der vorgesehenen Freisetzung des oder der GVO oder der Kombination von GVO zu erwartenden Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1). Bei der Sicherheitsbewertung sind Markergene in GVO, die Resistenzen gegen human- oder veterinärmedizinisch verwendete Antibiotika vermitteln und die schädliche Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) haben können, besonders zu berücksichtigen."

    8. § 38 lautet:

    "§ 38. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit eines Verfahrens zur Prüfung eines Antrages gemäß § 37 Abs. 2 bis 4, auf die Erfordernisse des Informationstausches mit der Europäischen Kommission und zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf die Sicherheit (§ 1 Z 1), auf den Stand von Wissenschaft und Technik und auf GVO Bezug nehmende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere auf die Anhänge II und III der Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung nähere Bestimmungen über

    1. Inhalt, Umfang und Form des Antrages gemäß § 37 Abs. 2 bis 4 und der diesem anzuschließenden Unterlagen und
    2. die bei der Erstellung dieser Antragsunterlagen anzuwendenden Grundsätze und Methoden
    festzulegen. In der Verordnung kann auch angeordnet werden, dass diese Unterlagen unter Verwendung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Programme auf elektronischen Datenträgern vorzulegen sind."

    9. § 39 Abs. 2 lautet:

    (2) Die Behörde hat, soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erforderlich ist, dem Antragsteller unter Angabe einer Begründung aufzuerlegen, weitere Informationen zur Verbesserung des Antrages zur Verfügung zu stellen.

    10. § 39 Abs. 4 lautet:

    (4) Die Behörde hat der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung des Antrages gemäß § 37 Abs. 2 lit. g binnen 30 Tagen nach dessen Eingang zu übermitteln.

    11. Dem § 40 Abs. 2 werden nachstehende Abs. 3 bis 5 angefügt:

    "(3) Die Behörde berücksichtigt in ihrer Entscheidung das Erfordernis, die Verwendung von Markergenen in GVO, die Resistenzen gegen human- oder veterinärmedizinisch verwendete Antibiotika vermitteln und die schädliche Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) haben können, bei Freisetzungen bis 31. Dezember 2008 einzustellen.

    (4) Die Behörde hat jede Entscheidung gemäß Abs. 1 bis 3 der Europäischen Kommission und dem Bundesland, in dessen Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgen soll, mitzuteilen.

    (5) Die Behörde hat der Öffentlichkeit Informationen über jede Genehmigung einer Freisetzung auf der Internetseite der Behörde zugänglich zu machen".

    12. § 41 Abs. 1 lautet:

    (1) Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Antragsteller und der Auftrag zur Verbesserung des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen sowie die Anhörung gemäß § 43 hemmen die Frist gemäß § 40 Abs. 1 bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Antragstellers oder der Verbesserung. Durch die Anhörung gemäß § 43 wird diese Frist höchstens 30 Tage lang gehemmt.

    13. § 42 lautet:

    "§ 42. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird ermächtigt, wenn mit der Freisetzung bestimmter GVO in bestimmten Ökosystemen genügend Erfahrungen gesammelt worden sind, unter Bedachtnahme auf den Stand von Wissenschaft und Technik und auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses...

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