Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der die Arbeitsruhegesetz-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl.

Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 189/1997, wie folgt geändert:

  1. Dem Abschnitt XV wird folgende Z 10 angefügt:

    „10. Ärzte für Allgemeinmedizin, Zahnärzte und Dentisten Alle Tätigkeiten in der Ordination bzw. Betriebsstätte, die zur Aufrechterhaltung von im Rahmen der gesetzlichen Interessenvertretungen für dringende Fälle organisierten Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdiensten unbedingt erforderlich sind, durch Arbeitnehmer gemäß § 22

    Abs. 2 und 3 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, bzw. §§ 8 und 9 des Dentistengesetzes,

    BGBl. Nr. 90/1949.“

  2. Dem Abschnitt XVI wird folgende Z 24 angefügt:

    „24. Bank- und Börsegeschäfte Folgende Tätigkeiten, soweit sie nicht an Werktagen vorgenommen werden können, an allen Feiertagen, die in den Zeitraum von Montag bis Freitag fallen, mit Ausnahme des 1. Jänner und des 25. Dezember:

    1. Eilzahlungsverkehr...

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