Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den fünften Nachtrag zum Arzneibuch

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet:

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, dritte Ausgabe 1997, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, dritte Ausgabe 1997, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des Nachtrages 1998 zum Europäischen Arzneibuch ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

§ 3. Im Österreichischen Arzneibuch entfallen zusätzlich die in der Anlage 1 genannten Monographien und Texte.

§ 4. Die Bereitungsvorschrift des im...

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