Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Jänner 1977, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter erlassen wird

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. Prüfarbeit,

  2. Fachgespräch.

    (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  3. Fachrechnen,

  4. Fachkunde,

  5. Fachzeichnen.

    Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.

    (4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

    Durchführung der praktischen Prüfung

    § 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

    hat die Durchführung einer Arbeit nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Zurichten, Sortieren, Schneiden,

    Sägen, Biegen, Raspeln, Feilen, Hobeln,

    Leimen, Bohren, Putzen,

    Spalten (Klieben),

    Handhobeln der gespalteten Weide,

    Flechten,

    Anfertigen einer Form.

    (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

    (3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

    ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

    (4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

    ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

    (5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

    (6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

    „Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

    übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

    (7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

    sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    fachgerechte Ausführung der Flechtarbeit,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

    Durchführung der theoretischen Prüfung

    § 3. (1) Die theoretische...

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