Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972 und das Gebührengesetz

1957 geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Gewerbesteuergesetz 1953

Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/

1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 403/1988, wird wie folgt geändert:

Artikel I

§ 2 Z 1 lautet:

„1. die Österreichischen Bundesbahnen und die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind;

die Vertriebs-, Verkaufs- und Annahmestellen für jene Glücksspiele, die vom Konzessionär nach § 12 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/

1989, in der jeweils geltenden Fassung, selbst oder durch seine Vertragspartner betrieben werden können, auch dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;"

Artikel II Artikel I ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.

ABSCHNITT II Umsatzsteuergesetz 1972

Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

410/1988, wird wie folgt geändert:

Artikel I

§ 6 Z 9 lit. d lautet:

„d) die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7

und 8 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die vom Konzessionär (§ 14 des Glücksspielgesetzes,

BGBl. Nr. 620/1989) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß den §§ 6

bis 13 des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen, die Zuwendungen im Sinne des § 28 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 22 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;"

Artikel II Artikel I ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des

§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989

ausgeführt werden.

ABSCHNITT III Gebührengesetz 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 407/1988, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. Im § 33 TP17 Abs. 1 Zl lautet der...

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