Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 - SVÄG 2004)

18. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 - SVÄG 2004) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 31 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Ausdruck "Versicherungsnummern" der Ausdruck "und deren Verknüpfung mit dem entsprechenden bereichsspezifischen Personenkennzeichen (§ 9 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004)" eingefügt.

2. Dem § 31a Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

Die Schlüsselfunktion innerhalb des ELSY darf auch mit Hilfe der Funktion der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes) ausgeführt werden. In diesem Fall wird eine allfällige Verwendungs- oder Vorlagepflicht der innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten hinsichtlich dieser Funktion durch die Verwendung der Bürgerkarte erfüllt. Wird die Bürgerkarte auf einer innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarte aufgebracht, so dürfen die für die Bürgerkartenfunktion notwendigen Daten, insbesondere die Stammzahl des Karteninhabers (der Karteninhaberin), auf dieser Karte gespeichert werden. Die Anwendung einer innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarte für die Bürgerkartenfunktion ist ein mit dem ELSY vereinbarer Zweck im Sinne des Abs. 4.

3. Dem § 31a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Es ist Vorsorge zu treffen, dass der Zugang zu elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten mittels der innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten bis spätestens 31. Dezember 2010 durch PIN oder biometrische Merkmale abgesichert wird."

4. Im § 31c Abs. 1 entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie der vorletzte und letzte Satz.

5. § 31c Abs. 2 wird aufgehoben.

6. Nach § 610 werden folgende §§ 611 bis 613 samt Überschriften angefügt:

"Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 18

§ 611. (1) Es treten in Kraft:

1. mit 1. März 2004 die §§ 31 Abs. 4 Z 1, 31a Abs. 2 und 31c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2004;
2. mit 1. Jänner 2005 § 31a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2004.

(2) § 31c Abs. 2 tritt mit Ablauf des 29. Februar 2004 außer Kraft.

Einmalzahlung für das Jahr 2004

§ 612. (1) Die...

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