Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz), BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1998, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz),

BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1998,

wird wie folgt geändert:

  1. Im § 3 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

  2. Im § 3 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister/in für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

  3. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

    „(2a) Eine/ein weitere/er Bedienstete/r des Bundes ist auf dieselbe Weise mit der Stellvertretung für die/den mit dem Vorsitz betraute/n Bedienstete/n des Bundes zu betrauen.“

  4. § 10 wird wie folgt geändert:

    1. Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Kommission“ die Wortfolge „mit Ausnahme der/des mit dem Vorsitz betrauten Bediensteten des Bundes und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters“

      eingefügt.

    2. Nach dem Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

      (Verfassungsbestimmung)

      „(1a) Die/der Vorsitzende und seine/sein Stellvertreter/in sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbstständig und unabhängig. Der/dem Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreter/in stehen unter Fortzahlung ihrer/seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu;

      die Inanspruchnahme ist der/dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

      (1b) Die Leiter/innen der Dienststellen dürfen der/den Vorsitzenden und ihre/seinen Stellvertreter/in in der Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit nicht beschränken und sie/ihn aus diesem Grund auch...

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