Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten

31. Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird verordnet:

Berichtswesen

§ 1. In die Berichte gemäß § 12 Abs. 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sind die in den §§ 2 und 3 genannten statistischen und anonymisierten Daten aufzunehmen.

Stichtagsbezogene Daten

§ 2. Stichtag für die Erhebung folgender Daten ist der der 31. Dezember jenes Jahres, das dem Zeitpunkt, bis zu dem der Bericht zu legen ist, vorangeht:

1. a) Bundesbedienstete, für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird mit Ausnahme von Bundesbediensteten in Ausbildungsverhältnissen und Lehrlingen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht, Lehrbeauftragten nach dem Lehrbeauftragtengesetz, freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und jener Bundesbediensteter, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen,
b) Teilbeschäftigte, für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird mit Ausnahme von Bundesbediensteten in Ausbildungsverhältnissen und Lehrlingen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht, Lehrbeauftragten nach dem Lehrbeauftragtengesetz, freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und jener Bundesbediensteter, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen,
c) Lehrlinge des Bundes,
d) Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten;
2. Höchste besoldungsrechtliche Einstufungen gemäß der Anlage ?Frauenanteile? zum Personalplan für das jeweilige Finanzjahr geltende Bundesfinanzgesetz
3. Ressortspezifische Leitungsfunktionen
4. Mitglieder in Kommissionen
a) nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung (Prüfungskommissionen, Berufungskommissionen, Leistungsfeststellungskommissionen, Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission),
b) nach dem Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung (Begutachtungskommissionen im Einzelfall und ständige Begutachtungskommissionen, Weiterbestellungskommissionen, Aufnahmekommissionen);
5. Mitglieder gesetzlich eingerichteter Beiräte, soweit sie als Bedienstete des berichtlegenden Ressorts von diesem nominiert oder bestellt
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