Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn - Halbanschlussstelle ?Siezenheim? im Bereich der Gemeinden Salzburg und Wals-Siezenheim

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Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert ebenfalls durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird verordnet: Â

Die Halbanschlussstelle „Siezenheim“ der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Â

Salzburg und Wals-Siezenheim wie folgt bestimmt:Â Â

Die neu herzustellende Halbanschlussstelle liegt zwischen km 294,454 und km 294,851 der A 1Â Â

West Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz her. Â

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus dem Verordnungsplan („Siezenh-

VO_EP02/175LP01A.dwg“ im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachse erfolgte Â

auf Grundlage des unter Zahl 315.501/16-III/6/02 protokollierten Einreichprojektes. Â

Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 315.501/2-II/ST3/03, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe Â

unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten...

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