Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Kenngrößen und Beurteilungsmaßstäbe für die Genehmigung von Anlagen für Betriebe des Handels sowie von ausschließlich oder überwiegend für Handelsbetriebe vorgesehenen Gesamtanlagen (Einkaufszentren-Verordnung)

Auf Grund des § 77 Abs. 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet:

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für Projekte von Betriebsanlagen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m² oder einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 1000 m².

(2) Nicht unter diese Verordnung fallen Projekte für Betriebsanlagen, die ausschließlich dem Verkauf der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren zu dienen bestimmt sind.

§ 2. Erhebliche Nachteile für die bestehenden Versorgungsstrukturen im Sinne des § 77 Abs. 6

GewO 1994 sind zu erwarten, wenn der prognostizierte Umsatz (§ 3 Abs. 1) einer unter § 1 Abs. 1

fallenden Betriebsanlage, bzw. im Fall des § 4 eines der Handelsbereiche einer solchen Betriebsanlage,

5% des einzelhandelsrelevanten Umsatzpotentials (§ 3 Abs. 2) im Einzugsgebiet des Projekts (§ 3 Abs. 4)

übersteigt.

§ 3. (1) Der prognostizierte Umsatz im Sinne des § 2 ergibt sich aus einer Multiplikation der vom Genehmigungswerber in seinem Genehmigungsantrag angeführten Verkaufsfläche mit der entsprechenden branchen- und größenspezifischen Durchschnitts-Umsatzleistung (Quadratmeterumsätze nach Handelsbranchen) nach der Anlage 2.

(2) Das einzelhandelsrelevante Umsatzpotential im Sinne des § 2 ergibt sich, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, aus einer Multiplikation der aus der Anlage 3  ersichtlichen durchschnittlichen einzelhandelsrelevanten Bruttoumsätze je Einwohner mit der Anzahl der Einwohner im Einzugsgebiet

(Abs. 4) des Projekts.

(3) Bei Projekten für Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 1, in denen Waren der Branchengruppen...

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