Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

136. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2006, und des § 3 Abs. 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, in Verbindung mit § 5 Abs. 4 der Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996, wird kundgemacht:

1. Die Neufassung des Verzeichnisses der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen wird in der Anlage mit Stand 9. März 2006 geregelt.
2. Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 94/9/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX), ABl.
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