Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Verbrauchsangaben bei elektrischen kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (Wasch-Trockner-Verbrauchsangabenverordnung)

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG 1984, BGBl. Nr. 448,

zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227 und durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 422/1994, wird verordnet:

Zweck

§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung,

BGBl. Nr. 568/1994.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 96/60/EG vom 19. September 1996, ABl. Nr. L 266/1 vom 18. Oktober 1996, in österreichisches Recht umgesetzt.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für netzbetriebene elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten mit Ausnahme von Geräten, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können.

Meßverfahren

§ 3. (1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit ÖVE EN 50229: 1997-06 (Anhang V) zu ermitteln.

Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996, zu ermitteln.

(2) Die Energieeffizienz- und Waschwirkungsklasse eines Geräts sind gemäß Anhang IV zu bestimmen.

Begriffe

§ 4. Es gelten die Begriffe des § 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung.

Technische Dokumentation

§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat ferner zu enthalten:

  1. Name und Anschrift des Lieferanten,

  2. eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,

  3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

  4. Berichte über die Messungen nach den Prüfverfahren, die in der in § 3 Abs. 1 genannten harmonisierten Norm...

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