Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden
 Â
Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Artikel IÂ Â
Änderung des Hebammengesetzes Â
Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 65/2002, wird Â
wie folgt geändert: Â
-
§ 5 Abs. 5 lautet: Â
„(5) Hebammen sind berechtigt, ausschließlich die für ihre Berufsausübung benötigten Arzneimittel Â
gemäß Abs. 1 bis 4 auf Grund einer Anforderung in Apotheken persönlich zu beziehen.“ Â
-
In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Artikel 3“ ersetzt durch die Wortfolge „im Anhang“. Der zweite Â
Klammerausdruck lautet:Â Â
„(CELEX-Nr.: 380L0154)“ Â
-
In § 12 Abs. 3 lautet der Klammerausdruck: Â
„(CELEX-Nr.: 380L0155)“ Â
-
Nach § 12 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt: Â
„(5a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, Â
  1. die einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durch eine Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt worden sind und Â
  2. die nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen, Â
gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie Â
80/155/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.“ Â
-
In § 13 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender Abs. 2 wird Â
angefügt: Â
„(2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 12 für Â
  1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis Â
oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Hebammenausbildung ausgestellt wurde, und Â
  2. Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, denen von der Schweizerischen Â
Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Â
Hebammenausbildung ausgestellt wurde.“ Â
   Â
-
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: Â
„§ 14a. (1) Bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Â
  1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Â
...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN