Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel IÂ Â

Änderung des Hebammengesetzes Â

Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 65/2002, wird Â

wie folgt geändert: Â

  1. § 5 Abs. 5 lautet: Â

    „(5) Hebammen sind berechtigt, ausschließlich die für ihre Berufsausübung benötigten Arzneimittel Â

    gemäß Abs. 1 bis 4 auf Grund einer Anforderung in Apotheken persönlich zu beziehen.“ Â

  2. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Artikel 3“ ersetzt durch die Wortfolge „im Anhang“. Der zweite Â

    Klammerausdruck lautet:Â Â

    „(CELEX-Nr.: 380L0154)“ Â

  3. In § 12 Abs. 3 lautet der Klammerausdruck: Â

    „(CELEX-Nr.: 380L0155)“ Â

  4. Nach § 12 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt: Â

    „(5a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, Â

      1. die einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durch eine Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt worden sind und Â

      2. die nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen, Â

    gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie Â

    80/155/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.“ Â

  5. In § 13 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender Abs. 2 wird Â

    angefügt: Â

    „(2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 12 für Â

      1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis Â

    oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Hebammenausbildung ausgestellt wurde, und Â

      2. Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, denen von der Schweizerischen Â

    Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Â

    Hebammenausbildung ausgestellt wurde.“ Â

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  6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: Â

    „§ 14a. (1) Bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Â

      1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Â

    ...

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