Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 1992, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen, das Auslandseinsatzgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetz 1994 ? HDAG 1994)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 37 Abs. 2 wird, am Ende der Z 4 der Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

    „5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522."

  2. Im § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut ist, der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so hat dieser Soldat die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 nicht begründet wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,

  3. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vetrauensverhältnisses bedarf, oder 2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird."

  4. Der § 56 Abs. 2 lautet:

    „(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben 1. Soldaten, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und 2. Soldaten, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.

    Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 unberührt."

  5. Im § 68 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3 a eingefügt:

    „(3 a) Der § 37 Abs. 2, § 47 Abs. 6 und der § 56 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft."

    Artikel II Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994, wird wie folgt geändert:

  6. Dem...

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