Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Dezember 1977, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kappenmacher erlassen wird

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kappenmacher gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. Prüfarbeit,

  2. Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt den Gegenstand Fachkunde. Die Prüfung in diesem Gegenstand erfolgt schriftlich.

(4) Der Gegenstand der theoretischen Prüfung ist nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat die Herstellung einer Tellerkappe passepoiliert mit Lackschirm und einer sechsteiligen Freizeitkappe, beide aus mitgebrachtem,

vorbereitetem Material und nach Angabe, zu umfassen.

(2) Die Prüfungskomimission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in drei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall1 erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend:

Sauberkeit der Ausführung,

Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel...

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