Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. Juli 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Notenstecher erlassen wird

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Notenstecher gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. Prüfarbeit,

  2. Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt den Gegenstand Wirtschaftsrechnen. Die Prüfung in diesem Gegenstand erfolgt schriftlich.

(4) Der Gegenstand der theoretischen Prüfung ist nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat nach Angaben der Prüfungskommission das Anfertigen einer kompletten Notenstichplatte

(Text auf bestimmtem Raum) zu umfassen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,

die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Unfallverhütungs- und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 15 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend:

Raumaufteilung (Einrichten der Platte, Zeichnen der Platte),

Stichqualität (Präzision),

Qualität des Schriftenschlagens.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel...

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