Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. Juli 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Setzer erlassen wird

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Setzer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. Prüfarbeit,

  2. Fachgespräch.

    (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  3. Wirtschaftsrechnen,

  4. Fachkunde,

  5. Deutsch.

    Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.

    (4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

    Durchführung der praktischen Prüfung

    § 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

    hat Tätigkeiten zu umfassen, die aus nachstehender Aufzählung von der Prüfungskommission im Einzelfall auszuwählen und nach ihren Angaben durchzuführen sind:

  6. Glatter Satz nach einwandfreiem Manuskript,

    Vorlage eines korrigierten Abzuges,

    Ablegen dieses Satzes,

  7. Ausmaßmachen und Setzen einer Tabelle nach Manuskript, Ablegen des Satzes,

  8. Satz von fremdsprachigen Texten sowohl nach gedruckter Vorlage als auch nach Schreibmaschinenmanuskripten,

  9. Entwurf (Skizze) und Satz des Haupttitels eines Buches nach vorgegebenem Manuskript,

  10. Einbau von Druckstöcken,

  11. Einbau von mehrzeiligen Initialen,

  12. Zeitschrifteninserat, DIN A 5, nach Manuskript,

    Anfertigen von drei Skizzen, Ausführung einer Skizze, Ablegen und Aufräumen,

  13. Setzen von schwierigen Registern oder Preisverzeichnisseh, Vorlage eines Abzuges,

    Ablegen,

  14. Korrekturlesen eines Satzabzuges nach verbindlichem Manuskript, Auszeichnung der Fehler mit den Korrekturzeichen nach

    „Duden",

  15. Verarbeitung von Maschinensatz.

    (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,

    die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

    (3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

    ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

    (4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

    ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen;

    sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

    (5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den...

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