Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

481. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung ? NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 201/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge ?Daueraufenthalt ? EG? durch die Wortfolge ?Daueraufenthalt ? EU? ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird in Z 8 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Z 9.

3. In § 2 Abs. 2 wird in Z 10 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Z 11.

4. In § 2 Abs. 5 wird in Z 1 das Wort ?oder? durch einen Beistrich ersetzt.

5. In § 2 Abs. 5 Z 2 wird nach lit. b) folgendes Schlusswort eingefügt:

?oder?.

6. In § 2 Abs. 5 wird nach Z 2 folgende Z 3 eingefügt:

?3. einer Aufenthaltsbewilligung ?Künstler?

7. In § 7 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge ?oder Patenschaftserklärung?.

8. Dem § 7 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Im Fall eines Verlängerungsantrages auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels ?Daueraufenthalt ? EU? entfällt das Erfordernis der Vorlage der Urkunden und Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7.?

9. In § 8 Z 4 wird die Wortfolge ?Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Künstler? durch die Wortfolge ?Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz? ersetzt.

10. In § 8 wird in Z 9 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Z 10.

11. In der Überschrift des § 9 wird das Zitat ?§ 8 Abs. 1 Z 1 und 3 NAG? durch das Zitat ?§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG? ersetzt.

12. In § 9 Abs. 1 wird das Zitat ?§ 41 Abs. 1 NAG? durch das Zitat ?§§ 41 Abs. 1 oder 49 Abs. 2 NAG? ersetzt.

13. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Schlusssatz angefügt:

?Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Z 2 oder 3 AuslBG vorliegt.?

14. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Schlusssatz angefügt:

?Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 NAG eine schriftliche Mitteilung der
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT