Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Personenstandsverordnung (PSTV) geändert wird

Auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Namensrechtsänderungsgesetz,

BGBl. Nr. 25/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

Artikel I Die Personenstandsverordnung, BGBl. Nr. 629/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 336/1995, wird geändert wie folgt:

  1. Der bisherige § 18 Abs. 1 Z 9 erhält die Bezeichnung Z “8“.

  2. § 24 Abs. 1 lautet:

    „(1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit, die Eintragung im Ehebuch und die Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben enthält; dafür ist ein Vordruck nach Anlage 6 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge der Anlage 6 entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.“

  3. § 29 lautet:

    „§ 29. (1) In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen des Vaters oder der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung des Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht.

    (2) In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung eines Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht.

    (3) Gemeinsamer Familienname eines Menschen ist der Familienname oder der Teil eines Familiennamens,

    der anläßlich der Eheschließung zum gemeinsamen Familiennamen wurde oder bestimmt wurde.“

  4. § 31 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Standesbeamte hat für die Beurkundung und Beglaubigung der in Abs. 1 genannten Erklärungen Vordrucke nach den Anlagen 13 bis 18 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge den angeführten Anlagen entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in...

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