Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird verordnet:

Unbefristete generelle Bewilligungen

§ 1. (1) Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt.

(2) Hinsichtlich der in Anlage 2 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb und zum Vertrieb erteilt.

(3) Hinsichtlich der in Anlage 3 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zum Vertrieb erteilt.

(4) Hinsichtlich der in Anlage 4 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Einfuhr erteilt.

Verhaltensvorschriften

§ 2. Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen.

Verlautbarungen

§ 3. Die in den Anlagen zititerten Unterlagen...

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