Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsregeln 1967 geändert werden (LVR-Novelle 2003)

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Auf Grund der §§ 7, 119 bis 121 und 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung Â

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet: Â

Die Luftverkehrsregeln 1967 (LVR 1967), BGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch die Verordnung Â

BGBl. II Nr. 422/2000, werden wie folgt geändert: Â

  1. § 5 zweiter Satz lautet: Â

    „Die Flugvorbereitung hat bei Flügen, die über die Flugplatznähe hinausführen, sowie bei Instrumentenflügen ein sorgfältiges Studium der zur Verfügung stehenden Luftfahrtinformationen sowie der neuesten Â

    Wettermeldungen und Wettervorhersagen zu umfassen, die für die beabsichtigten Flüge von Bedeutung Â

    sein können.“ Â

  2. § 19 Abs. 1 lautet: Â

    „(1) Beim Anfliegen, Ãœberfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von der Austro Control Â

    GmbH mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen Â

    gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten.“ Â

  3. Nach dem § 19 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt: Â

    „(5) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Austro Control GmbH auf bestimmten Flugplätzen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen besondere An- Â

    und Abflugverfahren auftragen, welche besondere Anforderungen an den Piloten oder die Ausrüstung Â

    oder die Leistung des Luftfahrzeuges stellen. Die Durchführung von Flügen nach diesen besonderen An- Â

    und Abflugverfahren ist nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig. Â

    (6) Die Bewilligungen gemäß Abs. 5 sind insoweit mit Bedingungen, Befristungen, Auflagen und Â

    Widerrufsvorbehalt zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen erforderlich erscheint.“ Â

  4. § 45 Abs. 2 Z 2 bis 4 lautet: Â

    „2. Horizontaler Abstand von den Wolken mindestens 1,5 km, Â

  5. Vertikaler Abstand von den Wolken mindestens 300 m und Erdsicht, Â

  6. Bodensicht mindestens 5 km, sofern diese von einem von der zuständigen Behörde bevollmächtigten Beobachter gemeldet wird.“ Â

  7. Im § 45 Abs. 5 wird das Wort „Bezirkskontrollstelle“ durch das Wort „zuständige Flugverkehrskontrollstelle“

    ersetzt. Â

  8. Im § 45 werden nach Abs. 7 folgende Abs. 8 bis 10 angefügt: Â

    „(8) Nacht-Sichtflüge werden, entsprechend der jeweiligen Luftraumklassifizierung, wie Sichtflüge Â

    gestaffelt, getrennt oder mit Verkehrsinformationen versehen. Â

    (9) Nacht-Sichtflüge dürfen nur unter Verwendung eines Transponders (Mode C) durchgeführt werden.

    Â Â Â

    (10) Der Pilot eines Nacht-Sichtfluges hat den Flug so zu planen und durchzuführen, dass auf seiner  Â

    Flugstrecke die Hindernisfreiheit und das Verbleiben im kontrollierten Luftraum gewährleistet sind.“ Â

  9. § 56a samt Ãœberschrift lautet: Â

    „Flüge mit Hänge- und Paragleitern Â

    § 56a. (1) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig,

    wenn bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle (§ 69), bei nicht kontrollierten Zivilflugplätzen der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn Â

    keine Gefährdungen des Flugplatzverkehrs und von kontrollierten Flügen zu befürchten sind. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies zur Hintanhaltung derartiger Gefährdungen erforderlich erscheint. Â

    (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich Â

    des Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der in Â

    Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist. Â

    (3) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern in Schul- und Ãœbungsbereichen von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter ist nur mit Zustimmung des in Betracht kommenden Schulleiters, Â

    seines Stellvertreters oder eines beauftragten Zivilfluglehrers zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, Â

    wenn keine Gefährdungen des Hänge- und Paragleiterbetriebes zu befürchten sind. Sie ist insoweit mit Â

    Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies zur Hintanhaltung derartiger Gefährdungen erforderlich erscheint. Â

    (4) Hänge- und Paragleiter dürfen keinesfalls in Betrieb genommen werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden könnte. Vor der Inbetriebnahme ist der Luftraum zu beobachten;

    wenn sich ein anderes Luftfahrzeug nähert, ist die Inbetriebnahme jedenfalls zu unterlassen.“ Â

  10. Nach § 67 wird folgender § 67a samt Ãœberschrift eingefügt: Â

    „Flugplatz-Fluginformationsstellen Â

    § 67a. Soweit Flugplatz-Fluginformationsstellen zur Ausübung des Fluginformationsdienstes Â

    und/oder des Alarmdienstes ermächtigt sind, finden die Bestimmungen der §§ 73 (Fluginformationsdienst)

    und 74 (Alarmdienst) sinngemäß für die in der Ermächtigung bezeichneten Flüge Anwendung.“ Â

  11. § 72 Abs. 1 lautet: Â

    „(1) Alle Freigaben sind so zu erteilen, dass Staffelung gewährleistet ist Â

  12. zwischen Instrumentenflügen untereinander, Â

  13. zwischen Instrumentenflügen und Sonder-Sichtflügen, Â

  14. zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander, Â

  15. zwischen Instrumentenflügen und Sichtflügen in der Luftraumklasse C.“ Â

  16. Im § 76 werden dem Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt: Â

    „(4) Die §§ 5, 19 Abs. 1, 45 Abs. 2 Z 2 bis 4, 5, 8 bis 10, 67a und 72 Abs. 1 sowie Anhang B lit. F Â

    1. 2, Anhang E Abschnitt C, Anhang E Abschnitt D Abs. 7 und Anhang F Z. 3 Abs. 1 lit. c und d, Â

      Anhang F Z. 3 Abs. 3, Anhang F Z. 4 Abs. 2 und Anhang F Z. 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung Â

      BGBl. II Nr. 385/2003 treten mit 4. September 2003 in Kraft. Â

      (5) Die §§ 19 Abs. 5 und 6 und 56a sowie Anhang B lit. C Abs. 3, Anhang B lit. D Abs. 3, Anhang E Â

      Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 1 Abs. 1 Z. 14 und 16, Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 1Â Â

    2. 2 Z. 3, 7, 9, 13, 15, 16 und 17, Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 2 Abs. 2 Z. 1 und 4, Anhang E Abschnitt A Ziffer II Unterziffer 3, Anhang E Abschnitt B Abs. 3 Z. 5 und 6 in der Fassung der Â

      Verordnung BGBl. II Nr. 385/2003 treten mit 25. Dezember 2003 in Kraft.“ Â

  17. Die Anhänge zur LVR werden wie folgt geändert: Â

    Anhang B lit. C Abs. 3 lautet:Â Â

    „(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon Â

    sind mit der Luftraumklasse C klassifiziert:Â Â

  18. der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 195 Â

    begrenzte Luftraum;Â Â

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  19. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Graz II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Â

    Graz;Â Â

  20. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Klagenfurt II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt;Â Â

  21. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz III innerhalb des Nahkontrollbezirkes Â

    Linz;Â Â

  22. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Salzburg II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Salzburg;Â Â

  23. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien I und SRA Wien II ab einer Höhe Â

    von 1.372 m aufwärts; und Â

  24. die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen der SRA Wien III, IV, V, VI, VII, VIII und SRAÂ Â

    Wien IX innerhalb des Nahkontrollbezirkes Wien sowie Teilen der CTA Wien.“ Â

    Anhang B lit. D Abs. 3 lautet:Â Â

    „(3) Folgende der im Anhang E aufgezählten kontrollierten Lufträume beziehungsweise Teile hievon Â

    sind mit der Luftraumklasse D klassifiziert:Â Â

  25. die Kontrollzone St. Gallen-Altenrhein;Â Â

  26. die Kontrollzone Graz;Â Â

  27. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Graz I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Â

    Graz;Â Â

  28. die Kontrollzone Innsbruck;Â Â

  29. die Kontrollzone Klagenfurt;Â Â

  30. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Klagenfurt I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt;Â Â

  31. die Kontrollzone Linz;Â Â

  32. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Linz I und der SRA Linz II innerhalb des Â

    Nahkontrollbezirkes Linz;Â Â

  33. die Kontrollzone Salzburg;Â Â

  34. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Salzburg I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Salzburg;Â Â

  35. die Kontrollzone Wien;Â Â

  36. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen der SRA Wien I und der SRA Wien II bis zu einer Â

    Höhe von 1.372 m; Â

  37. der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche Â

    195;Â Â

  38. der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195; Â

  39. der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche Â

    195;Â Â

  40. der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche Â

    195;Â Â

  41. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; Â

  42. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck II und V innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck–Ost; Â

  43. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Süd ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Â

    Flugfläche 195; Â

  44. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Â

    Flugfläche 195; Â

  45. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen der SRA Innsbruck I, III und IV innerhalb des Kontrollbezirkes Innsbruck–West; Â

  46. der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Â

    Flugfläche 195; Â

  47. der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; Â

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  48. der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche Â

    195;Â Â

  49. der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche Â

    195;Â Â

  50. der Teil...

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