Bundesgesetz, mit dem das Innovations- und Technologiefondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Innovations- und Technologiefondsgesetz — ITFG, BGBl. Nr. 603/1987, in der Fassung BGBl. Nr. 407/1988, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 lautet:

    㤠2. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

  2.   Bereitstellung eines jährlichen Zuschusses aus Bundesmitteln in Höhe des Betrages, der sich unter   Anwendung    des    am    30. Juni    des vorangegangenen Jahres geltenden Lombardzinssatzes von einem Betrag in  Höhe von 8 Milliarden Schilling ergibt;

  3.   Bereitstellung  von   sonstigen   Bundesmitteln nach Maßgabe bundesfinanzgesetzlicher Vorsorgen;

  4.   Rückflüsse aus Tilgungen, insbesondere von Förderungsdarlehen;

  5.   sonstige Rückflüsse, insbesondere Verzinsung von Förderungsdarlehen;

  6.   Erträgnisse aus Mitteln des Fonds;

  7. Â Â sonstige Einnahmen.

    (2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind durch den Fonds nach Maßgabe fälliger Verpflichtungen anzufordern. Die nicht angeforderten Mittel sind zur Sicherung eingegangener Verpflichtungen am 31. Dezember   des   jeweiligen   Finanzjahres   dem Fonds zuzuführen.

    (3)    Die    Mittel    des    Fonds    sind    auf    ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Innovations- und Technologiefonds" zu überweisen, und das gesamte Guthaben ist nutzbringend so anzulegen, daß darüber bei Bedarf verfügt werden kann."

  8. § 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 werden aufgehoben. Der bisherige § 6 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)".

  9. Dem § 6 wird folgender neuer Abs. 2 angefügt:

    „(2) Die Auflösung der Veranlagung durch die...

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