Bundesgesetz, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.  (1) Fremde, denen auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukam oder die auf Grund der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt berechtigt sind, ist – sofern sie vor dem 1. Oktober 1997 nach Österreich eingereist sind, sich hier ständig aufhalten und die Voraussetzungen der §§ 5 bis 16 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) BGBl. I Nr. 75/1997,

bei ihnen bis auf weiteres gesichert scheinen – für die Niederlassung auf Dauer auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung (§ 23 FrG) zu erteilen und zwar, wenn 1. für sie eine Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie

über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen oder eine vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975) ausgenommene unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen oder erlaubt selbständig erwerbstätig sind, eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck;

  1. sie Angehörige im Sinne des § 47 Abs. 3 FrG eines Fremden gemäß Z 1 oder eines Fremden sind,

    der über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügt, eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit;

  2. sie keine Erwerbsabsicht haben, eine Niederlassungsbewilligung für Private.

    (2) Fremde gemäß Abs. 1, die für den weiteren Aufenthalt gemäß § 7 Abs. 4 FrG eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, können diese im Inland beantragen.

    § 2. (1) Der Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortübliche Unterkunft gilt für Fremde gemäß § 1 als erbracht, solange sie die ihnen am 1. Jänner 1998 zur Verfügung stehende Unterkunft bewohnen. Fremde, denen eine weitere Niederlassungsbewilligung gemäß § 1 Abs. 1 erteilt wird, sind mit der Erteilung auf Dauer niedergelassen.

    (2) Der Zeitraum des § 21 Abs. 4 und des § 24 Z 1 FrG beginnt bei Fremden gemäß § 1 Abs. 1 mit der Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung zu laufen.

    § 3.  (1) Fremden, die auf Grund des § 1 Abs. 2 Z 2, 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt...

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