Bundesgesetz vom 23. Feber 1979, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969, das Opferfürsorgegesetz und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

ÄNDERUNG DES INVALIDENEINSTELLUNGSGESETZES Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.

Nr. 22/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 329/1973, 399/1974 und 96/1975 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 hat zu lauten:

    „§ 1. (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen,

    sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Invaliden (§ 2)

    einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977.

    (2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 4)

    die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Dienstnehmer (Pflichtzahl) für bestimmte Gebiete oder Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, daß, wenn nicht genügend für Invalide geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen,

    schon auf je 20 Dienstnehmer oder, wenn bestimmte Wirtschaftszweige aus technischen Gründen der Beschäftigungspflicht nicht nachkommen können, nur auf je höchstens 50 Dienstnehmer mindestens ein Invalider zu beschäftigen ist. Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann ferner nach Anhörung des Beirates durch Verordnung bestimmen, daß Dienstgeber Arbeitsplätze,

    die sich wegen der Einfachheit und Ungefährlichkeit der Arbeitsverrichtungen für Invalide besonders eignen, diesen Invaliden oder bestimmten Gruppen von Invaliden vorzubehalten haben.

    (3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann einem Dienstgeber im Sinne des Abs. 1,

    der Dienstnehmer in mehreren Bundesländern beschäftigt und deren Zahl in einem Bundesland mindestens 25 beträgt, auf Antrag nach Anhörung des Beirates die Bewilligung zur gemeinschaftlichen Erfüllung der Beschäftigungspflicht für seine im gesamten Bundesgebiet beschäftigten Dienstnehmer erteilen, wenn hiedurch die Beschäftigung Invalider nicht gefährdet wird. In der Bewilligung ist das Landesinvalidenamt zu bestimmen,

    das für die Durchführung des Verfahrens gemäß § 16 Abs. 2 zuständig ist. Die Bewilligung kann befristet werden; sie ist bei Wegfall der Voraussetzungen zu widerrufen.

    (4) Auf Dienstgeber, für die die Pflichtzahl nach § 4 Abs. 4 zu berechnen ist, findet Abs. 2

    erster Satz keine Anwendung."

  2. § 2 Abs. 2 bis 4 hat zu lauten:

    „(2) Nicht als begünstigte Invalide im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit)

    bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer geschützten Werkstätte (§ 11) nicht geeignet sind.

    (3) Die Ausschlußbestimmungen des Abs. 2

    lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst absolvieren,

    an einer Hebammenlehranstalt ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß

    dieser Hochschulbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

    (4) Auf Invalide, die nicht österreichische Staatsbürger sind, findet dieses Bundesgesetz nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung."

  3. Im § 2 hat Abs. 5 zu entfallen.

  4. Die Überschrift zu § 3 und § 3 haben zu entfallen.

  5. § 4 hat zu lauten:

    㤠4. (1) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

    1. Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (einschließlich Lehrlinge);

    b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;

    c) Personen, die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst stehen;

    d) Hebammenschülerinnen;

    e) Heimarbeiter.

    (2) Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer,

    die ein Dienstgeber innerhalb eines Bundeslandes beschäftigt, zusammenzufassen. Beschäftigt ein Dienstgeber in mehreren Ländern Dienstnehmer und liegt die Zahl der in einem Land Beschäftigten unter 25, so sind diese Dienstnehmer jeweils der Zahl der Dienstnehmer zuzuzählen, die am Sitz des Unternehmens beschäftigt werden.

    (3) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer 10 v. H., wenn mehr als die Hälfte der Beschäftigten weibliche Dienstnehmer sind, 20 v. H. sowie die beschäftigten begünstigten Invaliden (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3)

    nicht einzurechnen.

    (4) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der Gesamtzahl der Dienstnehmer, die vom Bund, von den Ländern und jenen Gemeinden,

    welche Krankenanstalten unterhalten, beschäftigt werden, 40 v. H. der Dienstnehmer sowie die eingestellten begünstigten Invaliden (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen

    (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen. Gleiches gilt für sonstige Dienstgeber, wenn diese Krankenanstalten unterhalten und die Mehrzahl der Dienstnehmer in den Krankenanstalten beschäftigt wird.

    (5) Ergibt die Berechnung nach den Abs. 3 und 4 keine ganze Zahl, ist auf die nächst kleinere ganze Zahl abzurunden."

  6. § 5 hat zu lauten:

    „§ 5. (1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Invaliden,

    begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3

    und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.

    (2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:

    1. Blinde,

    b) die im Abs. 1 angeführten Invaliden vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres und c) begünstigte Invalide, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles

    (Rollstuhles) angewiesen sind.

    (3) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes,

    BGBl. Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.

    (4) Dienstgebern, die Arbeitsaufträge an Einrichtungen,

    in denen überwiegend Schwerbehinderte tätig sind, erteilen, sind 30 v. H. des Jahresrechnungsbetrages der Aufträge auf die Summe der für das entsprechende Kalenderjahr vorzuschreibenden Ausgleichstaxe anzurechnen. Die Nachweise hiefür sind bis zum 1. Mai jeden Jahres für das vorhergegangene Kalenderjahr dem Landesinvalidenamt vorzulegen."

  7. Die Überschrift zu § 6 und § 6 haben zu lauten:

    „Förderungsmaßnahmen

    § 6. (1) Dienstgeber haben bei der Beschäftigung von begünstigten Invaliden auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Die Landesinvalidenämter haben einvernehmlich mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, daß die Invaliden in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden,

    daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen.

    (2) Hiezu können nach Maßgabe der Richtlinien

    (Abs. 3) aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds

    (§ 10 Abs. 1) Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden, und zwar insbesondere a) zu den Kosten der durch die Behinderung bedingten technischen Arbeitshilfen;

    b) zur Schaffung von Arbeitsplätzen, die für begünstigte Invalide besonders geeignet sind, wenn hiedurch die...

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