Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Anmeldung und das Inverkehrsetzen von neuen Stoffen (Chemikalien-Anmeldeverordnung ? Chem-AnmV)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 und 14 Abs. 10 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über 1. Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen gemäß § 6 ChemG 1996 einschließlich der Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfnachweisen,

  1. Art und Umfang der Grundprüfung gemäß § 7 ChemG 1996 und der für die Erstellung zusätzlicher Prüfnachweise erforderlichen Prüfungen gemäß § 14 ChemG 1996,

  2. Art und Umfang der für bestimmte Anmeldungen gemäß § 8 ChemG 1996 geltenden Erleichterungen und 4. die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmen von der Anmeldepflicht gemäß den

    §§ 9 und 10 ChemG 1996.

    Grunddatensatz

    § 2. (1) Zur Anmeldung eines neuen Stoffes hat der Anmelder (§ 5 ChemG 1996) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde) folgende Angaben und Unterlagen schriftlich vorzulegen:

  3. Angaben und Unterlagen zum Anmelder:

    1. den Namen (die Firma) sowie die Anschrift des Anmelders,

    2. als Importeur auch den Namen (die Firma) sowie die Anschrift des Herstellers im Ausland,

    3. den Standort der Produktionsstätte,

    4. als Alleinvertreter gemäß § 2 Abs. 10 ChemG eine legitimierende Urkunde des Herstellers sowie die Namen (Firmen) und die Anschriften der Importeure und e) eine Erklärung des Anmelders, daß der Stoff ausschließlich in der in den Anmeldungsunterlagen beschriebenen Identität und Beschaffenheit in Verkehr gesetzt wird;

  4. Angaben und Unterlagen zur Identität des Stoffes:

    Zur Identität des Stoffes sind die in der Anlage 1, Teil A unter 1. bis 1.4 (Identität des Stoffes)

    angeführten Angaben und Unterlagen vorzulegen;

  5. Angaben und Unterlagen über den Stoff:

    Über den Stoff sind die in der Anlage 1, Teil A unter 2. bis 2.6 (Angaben über den Stoff)

    angeführten Angaben und Unterlagen vorzulegen.

    (2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Angaben hat der Anmelder unbeschadet der §§ 4 bis 6

    und 8 bis 10 die weiteren Angaben und Unterlagen gemäß den Punkten 3. (Physikalisch-chemische Eigenschaften des Stoffes), 4. (Toxikologische Prüfungen), 5. (Ökotoxikologische Untersuchungen) und 6. (Möglichkeiten der Unschädlichmachung des Stoffes) der Anlage 1, Teil A, vorzulegen.

    (3) Weiters sind vom Anmelder in zusammenfassender Form vorzulegen:

    1. Die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen (§ 7 Abs. 4),

    2. alle zusätzlichen verfügbaren Informationen über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt und c) die Ergebnisse der zur Abschätzung der Exposition erhobenen Angaben.

    Diese Angaben dürfen auch in Form einer Risikobewertung gemäß der Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen, ABl.

    Nr. L 227 vom 8. 9. 1993, S 9, vorgelegt werden.

    (4) Der Anmelder hat, unbeschadet der Prüfanforderungen gemäß Abs. 2, Nachforschungen über mögliche gefährliche Eigenschaften des neuen Stoffes anzustellen und die dabei gewonnen Erkenntnisse,

    gegebenenfalls Prüfnachweise, der Anmeldebehörde vorzulegen.

    (5) Für einen gefährlichen Stoff im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 hat der Anmelder zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  6. einen Vorschlag zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß §§ 21 und 24 ChemG 1996, wobei dieser unter Einhaltung der diesbezüglichen näheren Bestimmungen, die in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung,

    Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 236 vom 18. 9. 1996, enthalten sind und der darüber hinausgehenden Kennzeichnungsverpflichtungen, die sich insbesondere aus

    § 24 Abs. 1 Z 6 und 7 ChemG 1996 ergeben, zu erstellen ist,

  7. eine Begründung der Einstufung, falls der Stoff nicht vollständig geprüft ist (Abs. 6) und die Einstufung nicht aus den Prüfergebnissen hervorgeht, in diesem Falle auch die Angabe der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT