Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Isoliermonteur (Isoliermonteur-Ausbildungsverordnung)

Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird — hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Isoliermonteur

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Isoliermonteur" mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Industriekaufmann" folgende Bestimmungen eingefügt:

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Isoliermonteur" im folgenden Ausmaß anzurechnen:

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen.

  1.   Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne,

  2. Festlegen der Arbeitsschritte, -mittel und -methoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe,

  3. Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

  4. Herrichten des Untergrundes bzw. der Unterkonstruktion,

  5. Herstellen von Dämm-, Dichtungs- und Füllmassen,

  6. Herstellen und Anbringen von Stütz- und Tragekonstruktionen für Dämmungen,

  7.   Bohren, Schneiden, Trennen, Sägen, Nieten und Schrauben sowie Montieren von Dämmstoffen, Trockenelementen und Blechen,

  8. Messen, Zurichten und Anbringen von Dämmstoffen, Platten und Blechen,

  9. Aufbringen von Schallschluckstoffen und Platten,

  10. Herstellen, Aufmessen, Zuschneiden und Anbringen von Verkleidungen über Dämmungen, insbesondere über Rohr-, Wand- und Deckendämmungen auch unter Verwendung von Kunststoffen und Blechen,

  11. Montieren einfacher Konstruktionen und vorgefertigter Teile für Wände und Decken sowie deren Verkleidungen.

    Berufsbild

    § 4. Für den Lehrberuf Isoliermonteur wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

    Ausbildung in Form der Doppellehre

    § 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

    Gliederung der Lehrabschlußprüfung

    § 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Isoliermonteur gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

    (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Prüfarbeit,

  12. Fachgespräch.

    (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Fachrechnen,

  13. Fachkunde,

  14. Fachzeichnen.

    (4) Die theoretische...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT