Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Inkrafttreten des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu den am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind

Nach Mitteilung der Regierung des Großherzogtums Luxemburg tritt das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich zu den am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind (BGBl. III Nr. 90/1997) gemäß seinem Art. 5 Abs. 2 mit 1. Dezember 1997 in Kraft.

Neben Österreich haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:

Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal,

Spanien.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Griechenland nachstehende Erklärungen abgegeben:

In Anwendung des Art. 55 des Übereinkommens erachtete sich die Regierung in den folgenden Fällen durch dessen Art. 54 nicht gebunden:

  1. Wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise auf dem Hoheitsgebiet der Hellenischen Republik begangen wurde. Diese Ausnahme wird jedoch nicht angewendet, wenn diese Tat teilweise auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde,

    in dem das Urteil ergangen ist.

  2. Wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Beamten des griechischen Staates unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

  3. Wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine unten angeführte in der griechischen Strafgesetzgebung vorgesehene Verletzung darstellt.

    1. Hochverrat (Art. 134 bis 137 des Strafgesetzbuches)

    2. Landesverrat (Art. 138 bis 152 des Strafgesetzbuches)

    3. gegen Organe des Staates und der...

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