Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, mit dem das Hochschul-Organisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Hochschul-Organisationsgesetz, BGBl.

Nr. 154/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, 188/1962, 195/1965 und 180/

1966 wird wie folgt geändert:

  1. Die lit. a des Abs. 1 des § 9 erhält die Fassung:

    „a) Personen mit der Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach (venia docendi) an der betreffenden Hochschule: die Ordentlichen und die Außerordentlichen Hochschulprofessoren im Sinne des § 10, die Außerordentlichen Hochschulprofessoren im Sinne des § 10 a, die Emeritierten Hochschulprofessoren

    (§ 11), die Honorarprofessoren

    (§ 12) und die Hochschuldozenten (§ 13);"

  2. Nach dem § 9 wird der folgende § 9 a eingefügt:

    „§ 9 a. Alle Dienstposten für Angehörige des Lehrkörpers, für sonstiges wissenschaftliches Personal sowie für alle übrigen Dienstposten, für welche die Absolvierung eines Hochschulstudiums erforderlich ist, sind in geeigneter Weise öffentlich auszuschreiben."

  3. Nach dem § 10 wird der folgende § 10 a eingefügt:

    „Außerordentliche Hochschulprofessoren

    § 10 a. (1) Die Zahl der Dienstposten für Außerordentliche Hochschulprofessoren wird im Dienstpostenplan des Bundes festgesetzt.

    (2) Für das Dienstverhältnis und die Besoldung der Außerordentlichen Hochschulprofessoren gelten die bezüglichen Vorschriften des Dienst-

    und Besoldungsrechtes. Das besondere Anstellungserfordernis enthält § 32 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1972, BGBl. Nr. 277.

    (3) Der Außerordentliche Hochschulprofessor wird nach eigener Bewerbung bei der zuständigen akademischen Behörde auf Antrag dieser Behörde ernannt. Die akademische Behörde hat zu beschließen,

    ob sie einen Antrag auf Ernennung stellt oder der Bewerbung keine Folge gibt. Dieser Beschluß ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.

    (4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat den Aufgabenbereich des Außerordentlichen Hochschulprofessors, insbesondere die Lehrverpflichtung nach dem durch die Studienvorschriften gegebenen Bedarf, die Forschungsaufgaben und die Funktion in der Verwaltung einer Lehr- und Forschungseinrichtung auf Antrag der zuständigen akademischen Behörde erstmals anläßlich der Ernennung festzusetzen.

    Nach Bedarf hat er den Aufgabenbereich auf Antrag der zuständigen akademischen Behörde und nach Anhören des Vorstandes der Lehr- und Forschungseinrichtung und...

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