Bundesgesetz vom 10. Juli 1963 über die Wehrdiensterinnerungsmedaille.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zur Erinnerung an die Präsenzdienstleistung im Bundesheer wird eine Wehrdiensterinnerungsmedaille geschaffen.

§ 2. Die Wehrdiensterinnerungsmedaille hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihen.

§ 3. (1) Die Wehrdiensterinnerungsmedaille ist an Personen zu verleihen, die den ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 310/1960, im Ausmaß

von mindestens neun Monaten — wenn es sich um Waffendienstverweigerer im Sinne des Wehrgesetzes handelt, im Ausmaß von mindestens zwölf Monaten — abgeleistet und sich während dieser Zeit wohl verhalten haben.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind von der Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille ausgeschlossen, wenn sie wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht begangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder wegen einer solchen Übertretung rechtskräftig verurteilt worden sind,

es sei denn, daß die Verurteilung getilgt worden ist oder die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind.

§ 4. (1) Personen, denen die Wehrdiensterinnerungsmedaille verliehen worden ist, sind berechtigt,

sich als Besitzer der Wehrdiensterinnerungsmedaille zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit dem Besitz der Wehrdiensterinnerungsmedaille nicht verbunden.

(2) Die Wehrdiensterinnerungsmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

§ 5. Personen, denen die Wehrdiensterinnerungsmedaille verliehen worden ist, sind berechtigt,

diese zur...

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