Bundesgesetz vom 26. Juni. 1987, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl.

Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 295/1985, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 lautet:

    „§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, II a, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974,

    anzuwenden ist."

  2. Im § 2 Abs. 3 und im § 39 Abs. 5 werden jeweils die Worte „Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten" durch die Worte „Gewerkschaft

    Öffentlicher Dienst" ersetzt.

  3. Im § 3 Abs. 5 wird das Wort „Obmann"

    jeweils durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt..

  4. Im § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „der Obmann" durch den Ausdruck „der Vorsitzende"

    ersetzt.

  5. § 6 Abs. 9 lautet:

    „(9) Ist bei Beginn der Dienststellenversammlung weniger als die Hälfte der Bediensteten anwesend,

    so ist eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten beschlußfähig. Wurde jedoch die Dienststellenversammlung zu einem im

    § 5 Abs. 2 lit. b angeführten Zweck einberufen, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen."

  6. § 9 Abs. 1 lit. f lautet:

    „f) bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen;"

  7. Im § 9 Abs. 1 wird am Ende der lit. m der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. n angefügt:

    „n) bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen."

  8. Im § 9 Abs. 2 entfällt am Ende der lit. d der Punkt und es wird angefügt:

    „und von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die

    über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen."

  9. § 9 Abs. 3 lit. f lautet:

    „f) die gewährten Belohnungen."

  10. In § 10 Abs. 5 letzter Satz wird die Zitierung

    „lit. h, i, k und 1" durch die Zitierung „lit. h, i, k, 1

    und n" ersetzt.

  11. Im § 10 Abs. 7 wird nach dem zweiten Satz eingefügt:

    „Entspricht der Leiter der Zentralstelle dem Verlangen des Zentralausschusses nicht binnen zwei Wochen, so kann der Zentralausschuß den Antrag binnen weiteren zwei Wochen bei der Personalvertretungs-

    Aufsichtskommission stellen."

  12. Dem § 10 Abs. 9 wird angefügt:

    „Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der betroffene Bedienstete von der Gesetzesverletzung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag, mit dessen Ablauf das Dienstverhältnis durch die Maßnahme gemäß § 9

    Abs. 1 lit. i endet."

  13. § 10 a Abs. 1 lautet:

    㤠10 a. (1) Der Leiter der Dienststelle hat den Personalvertretern die Einsicht und Abschriftnahme

    (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 9

    übertragenen Aufgaben erforderlich ist."

  14. § 10 a Abs. 2 letzter Satz lautet:

    „Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten ist nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten zulässig."

  15. § 11 Abs. 1 lautet:

    „§ 11. (1) Am Sitze folgender Dienststellen sind Fachausschüsse zu errichten:

  16. beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten der Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung;

  17. bei den Landesgendarmeriekommanden für die Bediensteten der Bundesgendarmerie;

  18. bei der Bundespolizeidirektion Wien drei,

    und zwar je einer für die Bediensteten der Sicherheitswache, einer für die Bediensteten des Kriminaldienstes und einer für die sonstigen Bediensteten;

  19. bei den Oberlandesgerichten für alle Bediensteten,

    ausgenommen für jene des Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes der Jugenderzieher und der übrigen Bediensteten an Justizanstalten;

  20. bei den Landesschulräten je drei, und zwar je einer für a) die beim Landesschulrat und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten,

    ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher;

    1. die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat...

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