Bundesgesetz vom 17. Juni 1982, mit dem das Preisgesetz geändert wird (Preisgesetznovelle 1982)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Preisgesetzes,

BGBl. Nr. 260/1976, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 271/1978 und BGBl. Nr. 288/1980

sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sind für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni 1984 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II Das Preisgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1980. wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 2 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen:

    „Die Preise können als Höchst-, Fest- oder Mindestpreise bestimmt werden; für Entgelte gilt dies sinngemäß."

  2. Im § 2 Abs. 4 hat an die Stelle des Wortes

    „Ersatzmann" das Wort „Ersatzmitglied" zu treten.

  3. § 11 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die Preise für Sachgüter, die in Schaufenstern,

    Schaukästen, auf Verkaufsständen oder sonstwie sichtbar ausgestellt werden, sowie die Preise für die von Erzeugungs- oder Reparaturbetrieben als Muster ausgestellten Sachgüter sind durch Preisschilder ersichtlich zu machen. Werden anstelle von Sachgütern Attrappen ausgestellt, so sind diese hinsichtlich der Preisersichtlichmachung wie die Sachgüter selbst zu behandeln."

  4. Dem § 11 sind folgende Absätze anzufügen:

    „(6) Aussteller auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen haben die Preise für die zum Verkauf angebotenen Sachgüter ersichtlich zu machen,

    wenn sie nicht durch einen deutlich sichtbaren Anschlag bekanntgeben, daß sie nur an Wiederverkäufer veräußern.

    (7) Der Landeshauptmann kann für Aussteller auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen unter Bedachtnahme auf die Eigenart der Ausstellung für bestimmte Sachgüter durch Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ersichtlichmachung der Preise zulassen oder nähere Vorschriften

    über die Art der Ersichtlichmachung der Preise erlassen, sofern eine solche Maßnahme bei Abwägung der Interessen der Aussteller, des Veranstalters der Ausstellung und des für die betreffenden Sachgüter in Betracht kommenden Abnehmerkreises gerechtfertigt ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat der Landeshauptmann die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die...

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