Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Bestimmung der Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, geändert wird

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bestimmung der Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 456/1999, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 lautet:

    „§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2000 und endet am 31. Dezember 2003.“

  2. § 12 Abs. 1 lautet:

    „(1) Beim Bundesminister für Justiz wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004 ein Controlling-Beirat eingerichtet.“

  3. Der bisherige Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 17 wird sodann folgender Abs. 2 angefügt:

    „(2) Die §§ 2 und 12 Abs. 1 sowie die Punkte 6, 7 Abs. 1 und 2 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2001 treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.“

  4. Punkt 6 der Anlage lautet:

    „6. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen:

  5. Die bisherige Darstellung unter Punkt 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Punkt 7 wird sodann folgender Abs. 2 angefügt:

    „(2) Darstellung der im Projektzeitraum in den Jahren 2002 und 2003 voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben in Euro (zur besseren Vergleichbarkeit wurden die mit Verordnung BGBl. II Nr. 456/1999 vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben für 2001 in Euro aufgenommen):

  6. Der bisherige Text der Erläuterungen zu Punkt 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Diesen Erläuterungen wird sodann folgender Abs. 2 angefügt:

    „(2) Die Zahlenangaben zum Jahr 2001 wurden...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT