ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Kabinett der Minister der Ukraine über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und das Kabinett der Minister der Ukraine, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, sind in der Erwägung, dass Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften die Wirtschaft, den Handelsverkehr,

die Steuern, die sozialen und kulturellen Interessen ihrer Länder negativ beeinträchtigen,

in der Erwägung, dass die Sicherung der genauen Erhebung der Zollabgaben, Steuern und anderen Gebühren bei der Ein- und Ausfuhr von Gütern wichtig ist, genauso wie die gründliche Vollziehung der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen,

im Bewusstsein der Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit im Zollwesen,

im Bewusstsein des Umfangs und des Ausmaßes der Zunahme des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Substanzen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dies eine Gefahr für die Gesundheit der Menschen und für die Gesellschaft als solche darstellt,

in der Ãœberzeugung, dass Bestrebungen zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften und illegalem Handel mit Suchtgift und psychotropen Substanzen durch Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen wirkungsvoller sind,

und auch unter Berücksichtigung der entsprechenden internationalen Rechtsakte, die die bilaterale Amtshilfe fördern, insbesondere die Empfehlung der Weltzollorganisation vom 5. Dezember 1953,

wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:

  1. „Zollverwaltung“ die zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien, das sind in der Republik

    Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Ukraine der staatliche Zolldienst der Ukraine;

  2. „Zollvorschriften“ die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden und von den Vertragsparteien erlassenen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren

    Überführung in ein Zollverfahren einschliesslich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

  3. „ersuchende Behörde“ jene Zollverwaltung, die ein Ersuchen um Amtshilfe in Zollangelegenheiten stellt;

  4. „ersuchte Behörde“ jene Zollverwaltung, die ein Ersuchen um Amtshilfe in Zollangelegenheiten erhält;

  5. „Zollzuwiderhandlung“ alle Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Zollvorschriften;

  6. „Suchtgift“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt, die in den Anhängen I und II der Einzigen Suchtgiftkonvention 1) vom 30. März 1961 (einschließlich des

    Änderungsprotokolls Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978 vom 25. März 1971) angeführt ist;

  7. „psychotrope Substanzen“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt oder jeder andere natürliche Stoff, die in den Anhängen I, II, III und IV des Übereinkommens

    über psychotrope Substanzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997 vom 21. Februar 1971 (einschließlich den Änderungen in den Anhängen) angeführt sind;

  8. „Vorläuferstoffe“ chemische Substanzen, die unter Aufsicht bei der Produktion von Rauschgift und psychotropen Substanzen verwendet werden und die in den Anhängen I und II des UN-

    Übereinkommens gegen den illegalen Handel mit Suchtgift und psychotropen Substanzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997 vom 20. Dezember 1988 angeführt sind;

  9. „kontrollierte Lieferung“ die mit Kenntnis oder unter Kontrolle der zuständigen Behörde dieses Staates durchgeführte Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr von Vorläuferstoffen, Suchtgift, psychotropen Substanzen oder Ersatzstoffen in ein oder mehrere Länder zum Zwecke der Feststellung der Personen, die diese Waren versenden oder im Verdacht stehen, diese zu versenden;

  10. „personenbezogene Daten“ alle Angaben, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich des Abkommens

    (1) Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens leisten die Vertragsparteien einander gegenseitige Amtshilfe,

  11. um die ordnungsgemäße Befolgung der Zollvorschriften zu sichern,

  12. um Verstöße gegen Zollvorschriften zu verhindern, zu ermitteln und zu bekämpfen,

  13. im Bereich des Austauschs von Dokumenten, die im Zusammenhang mit Zollvorschriften stehen,

  14. um den illegalen Handel mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen zu verhindern und zu ermitteln.

    (2) Die Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den Rechtsvorschriften und im Rahmen der Möglichkeiten und Mittel der ersuchten Partei.

    (3) Die Amtshilfe umfasst nicht die Festnahme von Personen sowie die Einhebung von Eingangs-

    und Ausgangsabgaben oder von Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.

    (4) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Abkommens berührt nicht die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen.

    Artikel 3

    Amtshilfe auf Ersuchen

    (1) Für Zwecke dieses Abkommens tauschen die Zollverwaltungen auf Ersuchen alle Informationen aus über:

  15. die Erhebung von Zöllen, anderen Steuern, Abgaben und Gebühren, die von den Zollverwaltungen eingehoben werden, insbesondere jene Informationen, die der Feststellung des Zollwerts der Waren und ihrer Tarifklassifizierung dienen;

  16. die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr;

  17. die Anwendung der Ursprungsregeln von Waren, so weit dies nicht durch andere von den...

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