Bundesgesetz über die Übertragung von Kapitalbeteiligungen des Bundes an die ÖIAG und Novelle zum ÖIAG-Gesetz (ÖIAG-Gesetz und ÖIAG-Finanzierungsgesetz-Novelle 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1. Die Anteilsrechte des Bundes an der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie, Wien, und der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft, Wien, gehen zum Zweck der Umstrukturierung und Privatisierung in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktien-

gesellschaft (ÖIAG) über. Im übrigen sind die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986,

in der Fassung des BGBl. Nr. 973/1993, über die Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen, auf diese Anteilsrechte anzuwenden.

§ 2. Als Anschaffungskosten der übertragenen Aktien gilt der Nennbetrag des Grundkapitals; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.

Artikel II Artikel II § 2 des Bundesgesetzes, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der

Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden, BGBl. Nr. 421/1991, in der Fassung des BGBl. Nr. 973/1993, wird um einen Absatz 5 ergänzt, der wie folgt lautet:,,

(5) Die von der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie und von der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft ausgeschütteten Dividenden und die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilsrechten an diesen Gesellschaften sowie die aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung solcher Erlöse stammenden Erträge verringern nach Maßgabe ihres Zufließens die Refundierungsverpflichtung des Bundes nach Abs. 2. Von den ausgeschütteten Dividenden und den Erlösen aus der Veräußerung sind die mit der Vorbereitung und mit der Durchführung der Veräußerung verbundenen Aufwendungen sowie die allfälligen Steuern und Abgaben abzuziehen. Die ÖIAG ist verpflichtet, auf die Erzielung von Veräußerungserlösen nach Maßgabe des von der Hauptversammlung beschlossenen Privatisierungskonzepts für diese Unternehmen hinzuwirken.“

Artikel III Das Bundesgesetz über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungs- sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes, BGBl. Nr. 204/1986, in der Fassung des BGBl. Nr. 973/1993, wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Abs. 3 und 4 sowie in  § 4 Abs. 1 werden die Worte ,,Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ jeweils durch die Worte ,,Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

  2. § 4 Abs. 2 lautet:,,

    (2) Dem Aufsichtsrat haben zwei Vertreter des...

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