Bundesgesetz, mit dem das ÖIAG-Gesetz geändert und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft neu geregelt werden (ÖIAG-Gesetz und ÖIAG-Finanzierungsgesetz-Novelle 1993).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Teil I Das Bundesgesetz vom 4. April 1986, BGBl. Nr. 204/1986 (ÖIAG-Gesetz), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a)  Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 2.

    1. Es werden neue Absätze 3 und 4 angefügt, die wie folgt lauten:

    „(3) Die Unternehmensstruktur der Austrian Industries AG wird aufgegeben; der Austrian Industries Konzern wird auf mehrere gesellschaftsrechtlich selbständige Unternehmen und Unternehmensgruppen aufgeteilt. Die Austrian Industries Aktiengesellschaft ist im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die Gesellschaft zu übertragen; hiebei ist eine spätestens für den 1. Jänner 1994 aufgestellte Schlußbilanz zugrunde zu legen.

    (4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die ihr unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen in angemessener Frist mehrheitlich abzugeben; wo dies wirtschaftlich zweckmäßig ist, können auch einzelne Betriebe oder mittelbare Beteiligungen, insbesondere solche, die nicht zum Kernbereich der Unternehmungen gehören, getrennt abgegeben werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß österreichische Industriebetriebe und industrielle Wertschöpfung, soweit wirtschaftlich vertretbar, erhalten bleiben. Diese Aufgaben sind in der Satzung der Gesellschaft zu verankern."

  2. § 2 bis § 7 werden geändert und lauten wie folgt:

    „§ 2. (1) Die Gesellschaft hat darauf hinzuwirken, daß bei den Unternehmungen, welche ihr unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehören, die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden. Insbesondere können bestehende Unternehmen, soweit zweckmäßig, zu Unternehmensgruppen (§ 15 Aktiengesetz, § 115 GmbH-Gesetz) zusammengefaßt werden. Nur zur Erreichung dieser Ziele kann die Gesellschaft Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der Gesellschaft und den Unternehmen, welche ihr unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehören, wird ausgeschlossen.

    (2) Auf die Gesellschaft sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen   anzuwenden,   soweit   sich   aus   diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

    (3)  § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.

    § 3. (1) In Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemäß § 1 Abs. 4 hat der Vorstand nach Befassung des Aufsichtsrates der Hauptversammlung Privatisierungskonzepte vorzulegen. Diese haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten und sollen sich zunächst an folgenden Zielsetzungen orientieren:

    1. Aus der Austrian Industries AG werden die Unternehmensgruppen Stahl und Technologie ausgegründet; die Technologie-Gruppe soll bis Mitte 1994 zu 51% über die Börse privatisiert werden. Die Unternehmensgruppen Stahl und Technologie sollen zu 25% miteinander verschränkt werden. 24% der Technologie-Gruppe sollen bei der ÖIAG verbleiben. Die in den Unternehmensgruppen zusammengefaßten operativen Gesellschaften sollen, soweit wirtschaftlich geboten, als Aktiengesellschaft organisiert werden.

    b)  Die Edelstahlgruppe Böhler-Uddeholm soll über die ÖIAG mit höchstens 2500 Millionen Schilling und/oder durch private Investoren...

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