Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Arbeitsmarktservicegesetz werden wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgende lit. j angefügt:

    „j) Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. stehen (Lehrvikare und Pfarramtskandidaten),“

  2. § 12 Abs. 6 lit. b lautet:

    „b) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, dessen Einheitswert 60000 S nicht übersteigt;“

  3. § 12 Abs. 9 lautet:

    „(9) Der im § 12 Abs. 6 lit. b genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Schilling zu runden, wobei Beträge unter fünf Schilling zu vernachlässigen sind.“

  4. § 12 Abs. 10 entfällt.

  5. § 15 lautet:

    „§ 15.  (1)  Die  Rahmenfrist  (§ 14  Abs. 1  bis  3)  verlängert  sich  um  höchstens  drei  Jahre  um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland 1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

  6. selbständig erwerbstätig gewesen ist;

  7. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe

    (§ 39) bezogen hat;

  8. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

  9. sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

  10. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

  11. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;

  12. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes,

    BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

  13. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 642/1973, bezogen hat;

  14. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist.

    (2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland 1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

  15. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

    (3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland 1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

  16. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

  17. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

  18. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war.

    (4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

    (5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, für die der Arbeitslose einen Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG entrichtet hat.

    (6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.

    (7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.“

  19. § 16 Abs. 1 lit. j lautet:

    „j) des Bezuges von Weiterbildungsgeld,“

  20. Im § 18 Abs. 7 lit. b und Abs. 9 wird der Ausdruck „1998“ jeweils durch den Ausdruck „1999“ ersetzt.

  21. § 18 Abs. 8 lautet:

    „(8) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den vorstehenden Absätzen nicht gegeben, so wird das Arbeitslosengeld für die Dauer einer Ausbildung, längstens für 26 Wochen, gewährt, wenn der Arbeitslose 1. während des Beschäftigungsverbotes oder Karenzurlaubes oder nach dem Karenzurlaub aus Anlaß der Elternschaft vom Arbeitgeber gekündigt wurde oder auf Grund der Insolvenz des Arbeitgebers seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt hat,

  22. sich ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, arbeitslos gemeldet hat und keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann, und 3. sich einer Ausbildung unterzieht oder nur deshalb nicht unterzieht, weil vom Arbeitsmarktservice keine geeignete Ausbildung angeboten werden kann.“

  23. Dem § 18 wird folgender Abs. 10 angefügt:

    „(10) Arbeitslosengeld mit Verlängerung der Bezugsdauer gemäß Abs. 5 ist zu gewähren, wenn der Arbeitslose an einer von der Landesgeschäftsstelle anerkannten Maßnahme einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation teilnimmt. Die Maßnahme ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6

    lit. b und c mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur die...

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