Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung)

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (§ 94 Z 14 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten in der Metallbearbeitung und im Lackieren und Behandeln der Oberfläche:

  1. Metallbearbeitung:

    1. Anreißen,

    2. Zuschneiden,

    3. Abkanten, Biegen und Runden,

    4. Sicken,

    5. Treiben und Schlichten,

    6. Verzinnen und Hartlöten,

    7. Gasschmelz- und Elektroschweißen,

    8. Nieten,

    9. Anschlagen,

    10. Vermessen des Rahmens.

  2. Lackieren und Behandeln der Oberfläche:

    1. Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe,

    2. Vorbereiten einer lackierfähigen Oberfläche,

    3. Aufbringen einer Mehrschichtlackierung,

    4. Aufbringen einer Design- bzw. Motivlackierung,

    5. Aufbringen von Zierlinien von Hand,

    6. Aufbringen einer Beilackierung,

    7. Nachmischen eines vorgegebenen Farbtones,

    8. Ausfertigungsarbeiten anhand der Meisterarbeiten.

    (2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

  3. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

    (3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 24 Stunden erwartet werden können.

    Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 29 Stunden zu beenden.

    (4) Im Rahmen des fachlich-praktischen Teils der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch durchzuführen, um die berufliche Erfahrung und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

    Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

    § 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

    (2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§...

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