Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 1988 geändert wird (Kartellgesetznovelle 1995 ? KartGNov 1995)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 — KartG 1988), BGBl. Nr. 600/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 693/1993, wird geändert wie folgt:

  1. Im § 85 ist die Wortfolge „die Beisitzer des Kartellgerichts, die Mitglieder des Kartellobergerichts" durch „die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts" zu ersetzen.

  2. Die Ãœberschrift des X. Abschnittes hat zu lauten:

    „Kartellgerichtsbarkeit"

  3. Die §§ 88 bis 103 haben zu lauten:

    „Gerichtsorganisation

    § 88. (1) Das Oberlandesgericht Wien ist als Kartellgericht für das ganze Bundesgebiet zuständig.

    (2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht.

    Zusammensetzung der Senate

    § 89. (1) In Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit bestehen 1. die Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern,

  4. die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern,

  5. die verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs aus sieben Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern.

    (2) Die fachkundigen Laienrichter in einem Senat müssen je zur Hälfte dem Kreis der von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und von der Wirtschaftskammer Österreich entsandten Personen angehören.

    (3) Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so muß dem Senat des Kartellgerichts anstelle des von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsandten fachkundigen Laienrichters ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs entsandter fachkundiger Laienrichter angehören. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.

    Geschäftsverteilung

    § 90. (1) Die §§ 45 und 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Wien auf zumindest zwei, höchstens jedoch auf fünf Senatsabteilungen zu verteilen sind.

    (2) § 13 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Obersten Gerichtshof nur einer einzigen Senatsabteilung zuzuweisen sind.

    (3) Durch die Geschäftsverteilung müssen auch die fachkundigen Laienrichter, die den einzelnen Senaten angehören, bestimmt werden.

    Berichterstatter

    § 91. Der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht Wien und der Vorsitzende des einfachen Senats des Obersten Gerichtshofs kann, sofern er nicht selbst Bericht erstattet, einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmen.

    Entscheidung durch den Vorsitzenden

    § 92. Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der...

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