Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kartograph (Kartographen-Ausbildungsverordnung)

Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird — hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Kartograph

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Kartograph" mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Karosseur" folgende Bestimmungen eingefügt:

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Kartograph" im folgenden Ausmaß anzurechnen:

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen.

1Â Â Â Einrichten des Arbeitsplatzes,

  1. Einsetzen,    Pflegen    und    Instandhalten    der    Arbeitsgeräte,    Arbeitsmittel,    Maschinen    und Einrichtungen,

  2. Anwenden kartenkundlichen Basiswissens,

  3. Zeichnen, Colorieren, Gravieren, Montieren und Retuschieren von Kartenelementen,

  4. Entwerfen, Generalisieren und Gestalten von Kartenelementen,

  5. Erstellen eines Kartenentwurfes,

    7   Anwenden von Vervielfältigungstechniken,

  6. Anwenden rechnergestützter Verfahren.

    Berufsbild

    § 4. Für den Lehrberuf Kartograph wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

    Ausbildung in Form der Doppellehre

    § 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß 5 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

    Gliederung der Lehrabschlußprüfung

    § 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartograph gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

    (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Prüfarbeit,

  7. Fachgespräch.

    (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Fachrechnen,

  8. Fachkunde.

    (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf „Kartograph" oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

    Praktische Prüfung Prüfarbeit

    § 7 (1) Die Prüfarbeit hat jeweils zwei der nachstehenden, von der Prüfungskommission auszuwählenden und nach deren Angaben durchzuführende...

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