Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kartonagewarenerzeuger (Kartonagewarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1992 wird verordnet:
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kartonagewarenerzeuger gemäß § 94 Z 36 a GewO 1973 ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten   gemäß   Abs. 2    zum   Nachweis    folgender Fertigkeiten:
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  Ritzen, Rillen und Heften,
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  Verarbeitung von Wellpappe,
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  Qualitätsbestimmung (Duplex, Triplex usw.),
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  Grammaturbestimmung und Feststellung der Laufrichtung,
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  Grundrißzeichnen,
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  Zuschneiden (Pappschere, Schnellschneider und Kreisschere),
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  Abrunden,
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  Zurichten einer Stanzform (Tiegel, Autoplatine),
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  Einrichten  einer Stanzmaschine  und  Faltschachtelmaschine,
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  Plakate mit oder ohne Einschlag kaschieren und Spiegelkaschierung und 11.  Verbändeln von Rohkartonagen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission  sind  Meisterarbeiten auszuführen, die der Anfertigung folgender Prüfungsstücke dienen:
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  Ein Karton aus Vollpappe (geritzt oder gerillt oder geheftet),
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  ein Wellpappeversandkarton,  lappenstoßend (geheftet oder geleimt),
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  ein Luxuskarton mit angehängtem Deckel und Seidenband, abfallendes Vorderteil mit Hals überzogen und auskaschiert,
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  ein   Display   mit   Aufstellvorrichtung   laut Zeichnung,
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  Einrichten einer Stanzform mit Probelauf,
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  Zurichten einer Stanzform auf Autoplatine,
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  Einrichten  einer  Faltschachtelklebemaschine mit Probelauf (Parallelklebung sowie Blitzboden) und 8.  zwei weitere Musterkartonagen (Zuschnitte).
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)   Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände   Fachrechnen   und   Fachkalkulation gemäß   § 4   und   Fachzeichnen   gemäßÂ...
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