Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kartonagewarenerzeuger (Kartonagewarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung)

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1992 wird verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kartonagewarenerzeuger gemäß § 94 Z 36 a GewO 1973 ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten   gemäß   Abs. 2    zum   Nachweis    folgender Fertigkeiten:

  1. Â Â Ritzen, Rillen und Heften,

  2. Â Â Verarbeitung von Wellpappe,

  3.   Qualitätsbestimmung (Duplex, Triplex usw.),

  4. Â Â Grammaturbestimmung und Feststellung der Laufrichtung,

  5.   Grundrißzeichnen,

  6. Â Â Zuschneiden (Pappschere, Schnellschneider und Kreisschere),

  7. Â Â Abrunden,

  8. Â Â Zurichten einer Stanzform (Tiegel, Autoplatine),

  9.   Einrichten  einer Stanzmaschine  und  Faltschachtelmaschine,

  10.   Plakate mit oder ohne Einschlag kaschieren und Spiegelkaschierung und 11.  Verbändeln von Rohkartonagen.

    (2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission  sind  Meisterarbeiten auszuführen, die der Anfertigung folgender Prüfungsstücke dienen:

  11. Â Â Ein Karton aus Vollpappe (geritzt oder gerillt oder geheftet),

  12.   ein Wellpappeversandkarton,  lappenstoßend (geheftet oder geleimt),

  13.   ein Luxuskarton mit angehängtem Deckel und Seidenband, abfallendes Vorderteil mit Hals überzogen und auskaschiert,

  14.   ein   Display   mit   Aufstellvorrichtung   laut Zeichnung,

  15. Â Â Einrichten einer Stanzform mit Probelauf,

  16. Â Â Zurichten einer Stanzform auf Autoplatine,

  17.   Einrichten  einer  Faltschachtelklebemaschine mit Probelauf (Parallelklebung sowie Blitzboden) und 8.  zwei weitere Musterkartonagen (Zuschnitte).

    (3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.

    Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

    § 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

    (2)   Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände   Fachrechnen   und   Fachkalkulation gemäß   § 4   und   Fachzeichnen   gemäßÂ...

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