Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 ? KEM V 2009), geändert wird

109. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 ? KEM-V 2009), geändert wird

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 ? TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2009, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 ? KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 212/2009 in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 265/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 7 die Wortfolge ?§ 7a. Internationale Rufnummern Universal International Shared Cost Numbers - UISCN? eingefügt.

2. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

?Internationale RufnummernUniversal International Shared Cost Numbers ? UISCN

§ 7a. Für Dienste unter einer internationalen Rufnummer für Universal International Shared Cost Numbers mit der Landeskennzahl 808 ist dem Teilnehmer ein Entgelt von EUR 0,20 pro Minute zu verrechnen.?

3. § 21 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Belegung von öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste mit Tonbandnachrichten oder ähnlichen automatischen Systemen sowie ein Verhalten, das keine der Notrufsituation adäquate Hilfe ermöglicht oder initiiert, ist nicht zulässig. Davon ausgenommen ist die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 141, hinter der Tonbandnachrichten oder ähnliche automatische Systeme geschaltet werden dürfen, wenn der Diensteanbieter dafür sorgt, dass

1. Angaben über die Verfügbarkeit des Dienstes öffentlich leicht zugänglich sind,
2. zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, dem Rufenden die nächsten Sprechzeiten sowie
3. eine andere erreichbare Notrufnummer angesagt werden.?

4. In § 31 werden nach Z 3 folgende Z 4 und 5 angefügt:

?4. 116 006 Beratungsdienst für Opfer von Straftaten,
5. 116 117 Bereitschaftsdienst für ärztliche Hilfe in nicht lebensbedrohlichen Situationen.?

5. In § 32 werden nach Z 3 folgende Z 4 und 5 angefügt:

?4. Der mit der Rufnummer 116 006 adressierte Dienst gibt Opfern von Straftaten emotionale Unterstützung, sie
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