Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 ? KEM V 2009)
212. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 - KEM-V 2009) Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 133/2005, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt:Allgemeines |
§ 1. Zweck |
§ 2. Anwendungsbereich |
§ 3. Begriffsbestimmungen |
§ 4. Erreichbarkeit von Rufnummern |
§ 5. Rufnummer des Anrufers |
§ 6. Nutzungsverbot für nicht geregelte Rufnummernbereiche |
§ 7. Kostenfreie internationale Rufnummern Universal International Freephone Numbers - UIFN |
§ 8. Dialerdienste mit Auslandsbezug |
§ 9. Veröffentlichung von Entscheidungen |
2. Abschnitt:Grundsätze der Rufnummernzuteilung |
§ 10. Grundsätze der Rufnummernzuteilung |
§ 11. Blockweise Zuteilung von Rufnummern |
§ 12. Zuteilung von Einzelrufnummern |
§ 13. Grundsätze des Zuteilungsverfahrens |
§ 14. Verfahrensablauf |
§ 15. Nutzung |
§ 16. Folgeziffern |
3. Abschnitt:Rufnummernplan |
Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste |
§ 17. Allgemein |
§ 18. Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für Notrufdienste |
§ 19. Verwendungszweck |
§ 20. Nummernzuteilung |
§ 21. Verhaltensvorschriften |
§ 22. Verhaltensvorschriften für Betreiber |
Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste |
§ 23. Verwendungszweck |
§ 24. Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für besondere Dienste |
§ 25. Nummernzuteilung |
§ 26. Verhaltensvorschriften |
§ 27. Verhaltensvorschriften für Betreiber |
§ 28. Abrechnungsschema |
Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert - 116 |
§ 29. Verwendungszweck |
§ 30. Nummernstruktur |
§ 31. Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert |
§ 32. Umfang der Dienste |
§ 33. Zuteilungsvoraussetzungen |
§ 34. Nummernzuteilung |
§ 35. Verhaltensvorschriften |
§ 36. Abrechnungsschema |
§ 37. Entgeltbestimmungen |
Öffentliche Kurzrufnummern für Telefonstörungsannahmestellen - 111 |
§ 38. Verwendungszweck |
§ 39. Nummernstruktur |
§ 40. Nummernzuteilung |
§ 41. Verhaltensvorschriften |
§ 42. Abrechnungsschema |
Öffentliche Kurzrufnummern für Telefonauskunftsdienste - 118 |
§ 43. Verwendungszweck |
§ 44. Nummernstruktur |
§ 45. Nummernzuteilung |
§ 46. Verhaltensvorschriften |
§ 47. Abrechnungsschema |
§ 48. Entgeltbestimmung |
Geografische Rufnummern |
§ 49. Verwendungszweck |
§ 50. Nummernstruktur |
§ 51. Nummernzuteilung |
§ 52. Bewilligung spezieller Nutzungen |
§ 53. Verhaltensvorschriften |
§ 54. Abrechnungsschema |
Rufnummern für private Netze |
§ 55. Verwendungszweck |
§ 56. Nummernstruktur |
§ 57. Nummernzuteilung |
§ 58. Verhaltensvorschriften |
§ 59. Abrechnungsschema |
Mobile Rufnummern |
§ 60. Verwendungszweck |
§ 61. Nummernstruktur |
§ 62. Nummernzuteilung |
§ 63. Verhaltensvorschriften |
§ 64. Abrechnungsschema |
Rufnummern für Dial-Up-Zugänge - 718 und 804 |
§ 65. Verwendungszweck |
§ 66. Nummernstruktur |
§ 67. Nummernzuteilung |
§ 68. Abrechnungsschema |
§ 69. Entgeltbestimmung |
Standortunabhängige Rufnummern - 720 |
§ 70. Verwendungszweck |
§ 71. Nummernstruktur |
§ 72. Nummernzuteilung |
§ 73. Verhaltensvorschriften |
§ 74. Abrechnungsschema |
Rufnummern für konvergente Dienste - 780 |
§ 75. Verwendungszweck |
§ 76. Nummernstruktur |
§ 77. Nummernzuteilung |
§ 78. Verhaltensvorschriften |
§ 79. Abrechnungsschema |
Rufnummern für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze |
§ 80. Verwendungszweck |
§ 81. Nummernstruktur |
§ 82. Nummernzuteilung |
§ 83. Verhaltensvorschriften |
§ 84. Abrechnungsschema |
§ 85. Entgeltbestimmung |
Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste |
§ 86. Verwendungszweck |
§ 87. Nummernstruktur |
§ 88. Nummernzuteilung |
§ 89. Verhaltensvorschriften |
§ 90. Abrechnungsschema |
§ 91. Entgeltbestimmung |
Routingnummern |
§ 92. Verwendungszweck |
§ 93. Nummernstruktur |
§ 94. Nummernzuteilung |
§ 95. Verhaltensvorschriften |
Betreiberauswahl-Testrufnummer |
§ 96. Verwendungszweck |
§ 97. Nummernstruktur |
§ 98. Funktion |
Betreiber-Kurzrufnummern |
§ 99. Verwendungszweck |
§ 100. Nummernstruktur |
§ 101. Funktion |
4. Abschnitt:Wählplan |
§ 102. Internationales Präfix |
§ 103. Internationale Wahl |
§ 104. Nationales Präfix |
§ 105. Nationale Wahl |
§ 106. Lokale Wahl |
§ 107. Wahl öffentlicher Kurzrufnummern |
§ 108. Wahl von Betreiber-Kurzrufnummern |
Betreiberauswahl-Präfix |
§ 109. Verwendungszweck |
§ 110. Nummernstruktur |
§ 111. Nummernzuteilung |
§ 112. Verhaltensvorschriften |
§ 113. Wahl mit vorangestelltem Betreiberauswahl-Präfix |
Netzansage-Unterdrückungs-Präfix |
§ 114. Verwendungszweck |
§ 115. Nummernstruktur |
§ 116. Wahl des Netzansage-Unterdrückungs-Präfixes |
5. Abschnitt:Mehrwertdienste |
§ 117. Allgemeines |
§ 118. Bewerbung |
Dialer |
§ 119. Dial-Up-Zugang zu Mehrwertdiensten |
§ 120. Opt-In für die Erbringung von Mehrwertdiensten unter Verwendung eines Dialer-Programmes |
Sprach- und Faxdienste |
§ 121. Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung |
§ 122. Zeitbeschränkungen |
Nachrichtendienste |
§ 123. Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung |
§ 124. Spezielle Verhaltensvorschriften |
§ 125. Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste |
6. Abschnitt:Übergangsbestimmungen / Sonstiges |
§ 126. Übergangsbestimmungen |
§ 127. Abschaltungen |
§ 128. Inkrafttreten |
§ 129. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften |
1. Abschnitt:
Allgemeines
Zweck
§ 1.
(1) Mit dieser Verordnung werden ein öffentlicher Rufnummern- sowie ein öffentlicher Wählplan als Teilplan für Kommunikationsparameter gemäß §§ 24 Abs. 1 und 63 TKG 2003 sowie Bestimmungen betreffend Mehrwertdienste gemäß § 24 Abs. 2 TKG 2003 erlassen.
(2) Für die verschiedenen Rufnummernbereiche werden Nutzungsmerkmale und Kriterien für die Zuteilung festgelegt, das Verfahren zur Erlangung von Nutzungsrechten geregelt, sowie Entgelte und Bestimmungen betreffend Mehrwertdienste festgesetzt.
Anwendungsbereich
§ 2.
(1) Diese Verordnung gilt für alle im Bundesgebiet betriebenen öffentlichen Kommunikationsnetze, für alle öffentlich angebotenen Kommunikationsdienste und auf öffentlichen Kommunikationsdiensten basierende Dienstleistungen, die Rufnummern des in dieser Verordnung geregelten öffentlichen Rufnummernplans nutzen oder zu nutzen beabsichtigen.
(2) Der öffentliche Wählplan hat Gültigkeit an allen im Bundesgebiet gelegenen Netzabschlusspunkten, sofern für die dort angebotenen Dienste Kommunikationsparameter verwendet werden, die in dieser Verordnung geregelt sind.
(3) Private Rufnummernpläne sowie private Wählpläne sind von dieser Verordnung nicht umfasst.
Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. | "Bereichskennzahl": eine Ziffernfolge, die am Beginn einer nationalen Rufnummer stehen kann. Für den durch eine Bereichskennzahl bestimmten und zur Nutzung vorgesehenen Rufnummernbereich ist, gegebenenfalls unter Einbeziehung nachfolgender Stellen, ein Verwendungszweck festgelegt; |
2. | "betreiberbezogener Dienst": einen Dienst eines Kommunikationsdienstebetreibers, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem erbrachten Kommunikationsdienst steht, sofern der Dienst nicht auch die Kriterien eines Mehrwertdienstes gemäß Z 16 erfüllt; |
3. | "Betreiberkennzahl": eine Ziffernfolge, die einen Kommunikationsdienstebetreiber, einen Kommunikationsnetzbetreiber, einen Betreiber eines harmonisierten Dienstes von sozialem Wert oder einen Betreiber eines Telefonauskunftsdienstes identifiziert; |
4. | "dekadischer Rufnummernblock": einen maximal großen geschlossenen Rufnummernbereich, wobei alle umfassten Rufnummern mit einer bestimmten gleichlautenden Ziffernfolge beginnen; |
5. | "Dialer-Programm": ein Programm oder Teilprogramm, das unmittelbar oder mittelbar einen Dial-Up-Zugang herstellt oder kontrolliert, wobei die dafür genutzte Rufnummer vom Programm selbst vorgegeben wird. Ein Dialer-Programm ist auch ein solches Programm oder Teilprogramm, das unmittelbar oder mittelbar die Konfiguration der Telekommunikationsendeinrichtung des Nutzers hinsichtlich der Herstellung von Kommunikationsverbindungen beeinflusst oder verändert; |
6. | "Dial-Up-Zugang": einen Zugang zum Internet oder zu anderen Datennetzen, bei dem durch die Wahl einer Rufnummer im öffentlichen Telefonnetz eine Verbindung zu einem dahinter liegenden Datennetz aufgebaut wird; |
7. | "Diensteroutingnummer": eine nationale Rufnummer bestehend aus einer Bereichskennzahl für Routingnummern, gefolgt von einer Betreiberkennzahl und einer von der jeweiligen Betreiberkennzahl abhängigen Ziffernfolge, um Rufe an ein bestimmtes Kommunikationsnetz zuzustellen oder um netzinterne Funktionen zu realisieren; |
8. | "Dienstleister": eine Person, die Informationen oder andere Dienstleistungen unter einer Rufnummer des öffentlichen Rufnummernplans mittels Nutzung eines Kommunikationsdienstes anbietet. Darunter fallen auch Kommunikationsdienstebetreiber, die der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Kommunikationsdiensten unter einer Rufnummer anbieten; |
9. | "Entgelt": jenes Entgelt, das dem Teilnehmer verrechnet wird; |
10. | "ENUM": ein durch die Internet Engineering Task Force - IETF festgelegtes Protokoll, das eine Umrechnung von Rufnummern im Format der ITU-T Empfehlung E.164 in ENUM Domain Names unter Verwendung des Domain Name Systems - DNS vornimmt; |
11. | "Erotik-Dienste": alle Dienste sexualbezogenen Inhalts, unabhängig davon, ob die Inhalte mittelbar durch Tonband, Videoaufzeichnungen, Texte, Bilder oder sonstige Aufzeichnungen oder unmittelbar durch Sprache, Text, Videoverbindungen oder Kombinationen daraus vermittelt werden, Dienste, die den Zugang zu solchen Diensten ermöglichen, sowie alle jene Dienste, die zwischen Nutzern die Herstellung erotischer Kontakte ermöglichen; |
12. | "eventtarifierter Dienst": einen Dienst, bei dem ein bestimmtes zeitunabhängiges Entgelt für die einmalige Inanspruchnahme des angebotenen Dienstes verrechnet wird; |
13. | "Faxabrufdienst": einen Dienst, bei dem der Abruf von Informationen über Telefax erfolgt; |
14. | "Folgeziffern": die Verlängerung einer nationalen Rufnummer oder einer öffentlichen Kurzrufnummer durch den |
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