Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird

344. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 ? TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 ? KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 212/2009 idF BGBl. II Nr. 224/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 48 folgende Wortfolge samt Überschrift eingefügt:

?Öffentliche Kurzrufnummern mit Stern

§ 48a. Verwendungszweck
§ 48b. Nummernstruktur
§ 48c. Nummernzuteilung
§ 48d. Verhaltensvorschriften
§ 48e. Entgeltbestimmung?

2. § 3 Z 3 lautet:

?3. ?Betreiberkennzahl?: eine Ziffernfolge, die einen Kommunikationsdienstebetreiber, einen Kommunikationsnetzbetreiber, einen Betreiber eines harmonisierten Dienstes von sozialem Wert, einen Betreiber eines Dienstes mittels einer öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern oder einen Betreiber eines Telefonauskunftsdienstes identifiziert;?

3. § 3 Z 23 lautet:

??öffentliche Kurzrufnummer?: eine Rufnummer, bestehend aus einer mit der Ziffer 1 beginnenden Zugangskennzahl oder beginnend mit dem Zeichen ?*?, gegebenenfalls gefolgt von einer optionalen Betreiberkennzahl und eventuellen Folgeziffern;?

4. In § 4 Abs. 1 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

?Diese Bestimmung gilt nicht für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern.?

5. Nach § 48 werden folgende §§ 48a bis 48e samt Überschriften eingefügt:

?Öffentliche Kurzrufnummern mit Stern

Verwendungszweck

§ 48a. Eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern dient der vereinfachten Wahl von tariffreien Diensten mit einem Gesprächsvolumen von mindestens 2.500 Gesprächsminuten im Monat bei Sprachdiensten, betrachtet im Jahresdurchschnitt.

Nummernstruktur

§ 48b. Eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern beginnt mit dem Zeichen ?*?, gefolgt von einer drei- bis fünfstelligen Betreiberkennzahl. Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind nicht zulässig.

Nummernzuteilung

§ 48c. (1) Antragsberechtigt sind Nutzer einer Rufnummer für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 810, 820 oder...

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