Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, mit der die Rezeptpflichtverordnung geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1990, wird verordnet:

Die          Rezeptpflichtverordnung,          BGBl.

Nr. 475/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 54/1991, wird wie folgt geändert:

  1. Die Liste der Anlage wird wie folgt ergänzt:

  2. In der Liste der Anlage werden nachstehende Änderungen vorgenommen :

  3. Im  Anhang   I   zur  Anlage   („Ausnahmen") entfallen:

    1. „R42 ausgenommen für äußerliche Anwendung bis 10% und ausgenommen Solutio acid boric. 3% für die Anwendung am Auge".

    b)  „R44  ausgenommen für äußerliche Anwendung bis 50%".

    c)  „R50 ausgenommen für äußerliche Anwendung bis 0,5% und ausgenommen für die Anwendung im äußeren Analbereich bis 0,5%".

  4. Im Anhang II zur Anlage („Warnhinweise") entfällt:

    „W5 Darf...

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