Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern (Ärztekammer-Wahlordnung)

Auf Grund des § 46 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987, 314/1987, 138/1989, 45/1991, 461/1992, 100/1994, 505/1994, 1105/1994, 201/1996

und 378/1996 sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 851/1992, 939/1993, 9/1994, 798/1994, 573/1995,

192/1996 und 204/1996 wird für die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Arzt, Facharzt, Turnusarzt, Wahlkommissär usw.) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 2. Die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Ärztekammer gesondert durchzuführen.

Wahlkörper

§ 3. (1) Innerhalb jeder Ärztekammer ist je ein Wahlkörper zu bilden für 1. die Sektion der Turnusärzte;

  1. die Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte;

  2. die Sektion der Fachärzte.

    (2) Die Zugehörigkeit eines Kammerangehörigen zu einem Wahlkörper richtet sich für alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 40 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984) nach der vor dem Tag der Wahlausschreibung zuletzt in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragenen Berufsbezeichnung. Mehrfach in die Ärzteliste eingetragene Kammerangehörige haben jedoch das Recht,

    ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor der Wahlausschreibung zu richten.

    (3) Die Ärztekammer hat der Wahlkommission binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl je ein Verzeichnis der nach Wahlkörpern zusammengefaßten Kammerangehörigen vorzulegen.

    Anordnung der Wahlen

    § 4. Der Vorstand hat bis längstens zwölf Wochen vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode oder nach Auflösung der Vollversammlung mittels Beschlusses innerhalb von 14 Tagen die Vornahme der Wahl der Vollversammlung anzuordnen.

    Festsetzung der Mandate

    § 5. (1) Die Zahl der Kammerräte der Vollversammlung ist von der Landesregierung nach Anhörung des Kammervorstandes unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Kammer angehörenden Turnusärzte, der

    Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte durch Verordnung mit insgesamt zumindest zwölf und höchstens 60 festzulegen. Im Rahmen der Gesamtzahl sind dementsprechend auch die auf die drei Wahlkörper entfallenden Mandate festzusetzen (§ 45 Abs. 1 des

    Ärztegesetzes 1984).

    (2) Die Zahl der Kammerräte des Vorstandes, ausgenommen Präsident und Vizepräsident oder Vizepräsidenten, ist nach Anhörung der Vollversammlung mit mindestens fünf und höchstens 15 von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Gesamtzahl je der Turnusärzte, der

    Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte und auf die Gliederung der

    Ärztekammern nach Sektionen, Fachgruppen und Sprengel Bedacht zu nehmen (§ 51 Abs. 1 des

    Ärztegesetzes 1984).

    Leitung der Wahlen

    § 6. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist am Sitz jeder Ärztekammer, unbeschadet des

    § 22, eine gemeinsame Wahlkommission für die drei im § 3 Abs. 1 angeführten Wahlkörper zu bestellen.

    Die Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden, neun Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zu je einem Drittel aus dem Kreis der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte zu entnehmen, welche das aktive und passive Wahlrecht für ihren Wahlkörper besitzen. Dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Vertretung aller Landesteile Bedacht zu nehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind auf Grund von Vorschlägen des Vorstands von der Landesregierung zu ernennen.

    (2) Den Vorsitz in der Wahlkommission führt ein von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbeamten ernannter Wahlkommissär, der vor Antritt seines Amtes in die Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten abzulegen hat. Bei Bedarf können von der Landesregierung bis zu zwei Stellvertreter des Wahlkommissärs bestellt werden.

    (3) Der Wahlkommissär führt die Geschäfte der Wahlkommission unter Bedachtnahme auf die Vorschriften dieser Wahlordnung, soweit solche Verfügungen nicht der Wahlkommission vorbehalten sind. Der Wahlkommissär nimmt den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern der Wahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten ab.

    (4) Der Wahlkommission obliegt 1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§§ 16 und 19) bei der Wahlkommission einlangen müssen;

  3. die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (§§ 12 und 14);

  4. die Auflegung der Wählerlisten (§§ 12 und 14);

  5. die Übermittlung der Wählerlisten (§ 12 Abs. 2);

  6. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten (§ 15 Abs. 5);

  7. die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18);

  8. über die Form und den Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen (§ 19);

  9. die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts mit dem amtlichen Stimmzettel (§ 20);

  10. die Überprüfung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkörpern und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 27);

  11. die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Wählergruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 28).

    § 7. (1) Die Wahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden entweder mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung einberufen. Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn wenigstens je zwei der aus jedem Wahlkörper entnommenen Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit unbedingter Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Nur bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

    (2) Das Amt eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt,

    zu dessen Annahme jeder Kammerangehörige verpflichtet ist, der im Vertretungsbereich der

    Ärztekammer seinen Hauptwohnsitz hat.

    (3) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandentschädigung in Geld. Die Höhe derselben

    (Taggeld) wird vom Vorstand bestimmt.

    § 8. Jede wahlwerbende Wählergruppe (§ 17 Abs. 1), deren Wahlvorschläge gemäß § 18 Abs. 6

    veröffentlicht worden sind, kann am Wahltag eine Vertrauensperson in die Wahlkommission entsenden.

    Die Vertrauensperson ist dem Wahlkommissär spätestens am fünften Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jede Vertrauensperson erhält vom Vorsitzenden der Wahlkommission einen Eintrittschein, der ihr die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht. Die Vertrauensperson darf keinen Einfluß auf die Wahlhandlung nehmen.

    Ausschreibung der Wahl

    § 9. (1) Die Wahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl. Zwischen dem Tage der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag hat ein Zeitraum von zumindest acht Wochen zu liegen.

    (2) Die Wahlkundmachung hat folgende Angaben zu enthalten:

  12. den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare

    Übergabe des Stimmzettels an den Leiter der Wahlkommission ausüben können (§ 23) oder an dem die von den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten, die Stimmzettel enthaltenden,

    amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen;

  13. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist

    (§§ 20 bis 23);

  14. die Anzahl der für die drei Wahlkörper der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte zu wählenden Kammerräte (§ 5);

  15. die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können (§ 12);

  16. die Bestimmung, daß Einsprüche gegen die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach Auflegung derselben beim Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben (§ 15 Abs. 2);

  17. die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner die im § 17 enthaltenen Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber, die Unterstützungserklärungen, die Bezeichnung der Wahlvorschläge und die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten;

  18. die Bekanntmachung, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden (§ 18 Abs. 6);

  19. die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in diesen enthaltene Wahlvorschläge abgegeben werden können (§ 24 Abs. 1);

  20. die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat (§§ 19 bis 23).

    (3) Die Wahlkundmachung ist im Presseorgan der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommission zur Einsicht aufzulegen. Die Wahlkommission kann außerdem auch noch auf andere geeignete Art sämtliche Wahlberechtigten von der Wahlausschreibung in...

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