Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Magistrates der Stadt Wien

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990,

wird verordnet:

In der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Magistrates der Stadt Wien, BGBl.

Nr. 74/1991, wird die im § 2 Z 1 festgelegte Kontingentzahl (Verwendungsbereich Krankenpflegefachdienst,

Pflegehelfer und Sanitätshilfsdienste)

mit 1600...

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