Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Magistrates der Stadt Wien

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geän-

dert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990,

wird verordnet:

§ 1. Für das Kalenderjahr 1992 wird für den Bereich des Magistrates der Stadt Wien ein Kontingent in der Höhe von insgesamt 3910 für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt.

§ 2. Das Kontingent gemäß § 1 wird auf die einzelnen Verwendungsbereiche wie folgt aufgeteilt:

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich vom 1. Jänner...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT