Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Verordnung über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für lebende Karpfen zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der CSFR und Österreich aufgehoben wird (46. IDG-Verordnung ? 46. IDG-V)

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch  das  Bundesgesetz  BGBl.

Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für Karpfen der Unternummer 0301 93 B 1 zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen Österreich und der...

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