Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (24. Novelle zum B-KUVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 273/1972,“ der Ausdruck „oder einem bezügerechtlichen Landesgesetz“ eingefügt.

  2. Im § 1 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Ausdruck „Bediensteter“ der Ausdruck „sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den §§ 149a ff.“ eingefügt.

  3. Im § 1 Abs. 1 Z 7 und 12 wird jeweils der Ausdruck „Hauptwohnsitz“ durch den Ausdruck

    „Wohnsitz“ ersetzt.

  4. § 2 Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.

  5. Im § 2 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Bediensteter“ der Ausdruck „sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den §§ 149a ff.“ eingefügt.

  6. Im § 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „Hauptwohnsitz“ durch den Ausdruck „Wohnsitz“ ersetzt.

  7. Im § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „das Ruhen“ durch den Ausdruck „die Unterbrechung“ und der Ausdruck „Ausnahme(Ruhens)grundes“ durch den Ausdruck „Ausnahme(Unterbrechungs)grundes“ ersetzt.

  8. § 7 lautet:

    „Unterbrechung der Versicherung

    § 7. (1) Die Versicherung wird für die Zeit eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge

    (Karenzurlaub) unterbrochen.

    (2) Die Unterbrechung der Krankenversicherung tritt nicht ein,

  9. sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;

  10. während der Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 395/1974 oder gleichartigen Bestimmungen;

  11. wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde.“

  12. § 17 lautet:

    „Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

    § 17. Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt

    über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 125ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.“

  13. § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

    „b) die Haushaltszulage sowie die Kinderzulage,“

  14. § 19 Abs. 4 lautet:

    „(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 bildet der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes die Grundlage für die Bemessung der Beiträge.“

  15. § 19 Abs. 5 und 6 lauten:

    „(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.

    (6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen.“

  16. Der bisherige § 19 Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 7, wobei der Ausdruck „Abs. 1  bis 4“

    durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 5“ ersetzt wird.

  17. Im § 21 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 19 Abs. 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 19

    Abs. 6)“ und der Ausdruck „§ 19 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 19 Abs. 7“ ersetzt.

  18. § 22 Abs. 4 lautet:

    „(4) Bei Kürzung oder teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge – mit Ausnahme einer Verminderung der Bezüge auf Grund einer Herabsetzung der Dienstzeit (Teilzeitbeschäftigung) – hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Versicherten und der letzten unmittelbar vor...

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