Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (30. Novelle zum B-KUVG)
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch Â
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2002, wird wie folgt geändert: Â
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Im § 1 Abs. 1 Z 18 wird der Ausdruck „oder auf Grund einer Tätigkeit gemäß Z 19“ durch den Ausdruck
„ , einer Tätigkeit nach Z 19 oder einem Arbeitsverhältnis nach Z 21“ ersetzt. Â
1a. Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 21 Â
angefügt: Â
  „21. ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002.“ Â
1b. Im § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „und bei den in Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Personen auf ihre Â
Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb.“ durch den Ausdruck „ , bei den in Abs. 1 Z 14 lit. a Â
genannten Personen auf ihre Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb und bei den in Abs. 1 Z 21Â Â
genannten Personen auf ihr Arbeitsverhältnis zur Universität.“ ersetzt. Â
1c. Im § 5 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und der Ausdruck „bei den in § 1 Â
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1 Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses;“ angefügt. Â
1d. Im § 6 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und der Ausdruck „bei den in § 1 Â
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1 Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Â
Arbeitsverhältnisses;“ angefügt. Â
1e. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: Â
„(3) Eine Unterbrechung der Unfallversicherung tritt nicht ein für den Zeitraum, in dem Versicherte Â
während einer Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach Â
gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen,
soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen der (des) Versicherten zu fördern.“
1f. Im § 13 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck „Z 19“ durch den Ausdruck „Z 19 und 21“ ersetzt. Â
1g. Im § 19 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird Â
angefügt: Â
  „7. für die in § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.“ Â
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§ 20b Abs. 2 letzter Satz lautet: Â
„Davon abweichend ist bei Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 7 bis 12, Z 14 lit. b, Z 17 und Z 18 Â
auf...
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