Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (30. Novelle zum B-KUVG)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch Â

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. Im § 1 Abs. 1 Z 18 wird der Ausdruck „oder auf Grund einer Tätigkeit gemäß Z 19“ durch den Ausdruck

    „ , einer Tätigkeit nach Z 19 oder einem Arbeitsverhältnis nach Z 21“ ersetzt. Â

    1a. Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 21 Â

    angefügt: Â

      „21. ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002.“ Â

    1b. Im § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „und bei den in Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Personen auf ihre Â

    Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb.“ durch den Ausdruck „ , bei den in Abs. 1 Z 14 lit. a Â

    genannten Personen auf ihre Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb und bei den in Abs. 1 Z 21Â Â

    genannten Personen auf ihr Arbeitsverhältnis zur Universität.“ ersetzt. Â

    1c. Im § 5 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und der Ausdruck „bei den in § 1 Â

    1. 1 Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses;“ angefügt. Â

      1d. Im § 6 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und der Ausdruck „bei den in § 1 Â

    2. 1 Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Â

      Arbeitsverhältnisses;“ angefügt. Â

      1e. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: Â

      „(3) Eine Unterbrechung der Unfallversicherung tritt nicht ein für den Zeitraum, in dem Versicherte Â

      während einer Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach Â

      gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen,

      soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen der (des) Versicherten zu fördern.“

      1f. Im § 13 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck „Z 19“ durch den Ausdruck „Z 19 und 21“ ersetzt. Â

      1g. Im § 19 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird Â

      angefügt: Â

        „7. für die in § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.“ Â

  2. § 20b Abs. 2 letzter Satz lautet: Â

    „Davon abweichend ist bei Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 7 bis 12, Z 14 lit. b, Z 17 und Z 18 Â

    auf...

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